Rechtssatz
Der Erlag bei Gericht, der im Verhältnis zwischen dem Erleger und dem Gericht allerdings Rechtsbeziehungen begründet, ist im Verhältnis zum Vertragspartner nichts anderes als eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die jener keinen Einfluß nehmen kann. Daher hat der Vertragspartner keine Parteistellung im Erlagsverfahren.
6 Ob 236/64 | OGH | 09.09.1964 |
Veröff: NZ 1965,123 |
6 Ob 512/77 | OGH | 31.03.1977 |
nur: Daher hat der Vertragspartner keine Parteistellung im Erlagsverfahren. (T1) Beisatz: Wohl aber im Ausfolgungsverfahren. (T2) |
5 Ob 611/82 | OGH | 03.05.1983 |
nur T1 |
4 Ob 218/98g | OGH | 29.09.1998 |
Einschränkend; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach der Erlagsgegner nicht legitimiert ist, den Annahmebeschluß im Erlagsverfahren zu bekämpfen, kann bei neuerlicher Prüfung nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden. (T3); Beisatz: Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners ist daher zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Das gilt umso mehr, wenn der Annahmebeschluß durch Nennung weiterer Erlagsgegner ergänzt wird. (T4) Veröff: SZ 71/158 |
5 Ob 32/00t | OGH | 14.03.2000 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. (T5); Veröff: SZ 73/48 |
6 Ob 9/03x | OGH | 20.02.2003 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs‑ und Ausfolgungsverfahren. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0010OB00692_5400000_001
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