Normen
ABGB §1425 VIII
AußStrG §9 O
6 Ob 575/79 | OGH | 21.03.1979 |
EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49 |
5 Ob 501/84 | OGH | 31.01.1984 |
Auch; Beisatz: Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind. (T1) |
7 Ob 521/84 | OGH | 08.03.1984 |
Auch; nur: Sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T2) |
1 Ob 522/88 | OGH | 16.03.1988 |
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16 |
7 Ob 610/89 | OGH | 15.06.1989 |
nur T2; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T4) |
4 Ob 520/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet. (T5) |
9 Ob 521/95 | OGH | 06.12.1995 |
nur: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T6) Veröff: SZ 68/234 |
6 Ob 255/97m | OGH | 16.10.1997 |
nur T6 |
7 Ob 317/97m | OGH | 17.12.1997 |
Beisatz: Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme. (T7) |
5 Ob 32/00t | OGH | 14.03.2000 |
Beisatz: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung. (T8); Veröff: SZ 73/48 |
3 Ob 171/01w | OGH | 27.02.2002 |
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10) |
7 Ob 107/02i | OGH | 12.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T11) |
6 Ob 9/03x | OGH | 20.02.2003 |
Auch |
6 Ob 308/02s | OGH | 11.09.2003 |
Auch |
5 Ob 135/03v | OGH | 07.10.2003 |
nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14) |
6 Ob 316/03v | OGH | 29.01.2004 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen. (T15) |
3 Ob 121/05y | OGH | 30.06.2005 |
Beisatz: Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN). (T16) |
8 Ob 71/09p | OGH | 19.11.2009 |
Auch; nur T6 |
6 Ob 71/11a | OGH | 16.06.2011 |
nur T6 |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs‑ und Ausfolgungsverfahren. (T17) |
1 Ob 178/11z | OGH | 24.11.2011 |
nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18) |
3 Ob 156/13g | OGH | 19.02.2014 |
Auch; nur T2; nur T3; nur T6; nur T18; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausfolgungsverfahren. (T19) |
4 Ob 146/18a | OGH | 23.08.2018 |
Auch; Beis wie T8 |
1 Ob 242/22b | OGH | 27.01.2023 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0060OB00575_7900000_001
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