OGH 6Ob575/79 (RS0006720)

OGH6Ob575/7927.1.2023

Rechtssatz

Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen.

Normen

ABGB §1425 VIII
AußStrG §9 O

6 Ob 575/79OGH21.03.1979

EvBl 1979/199 S 514 = SZ 52/49

5 Ob 501/84OGH31.01.1984

Auch; Beisatz: Im Ausfolgeverfahren müssen die rechtlich geschützten Interessen des Gesamtrechtsnachfolgers (Alleinerben) jener Person anerkannt werden, in dessen Eigentum die erlegten Sachen zuletzt gestanden sind. (T1)

7 Ob 521/84OGH08.03.1984

Auch; nur: Sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T2)

1 Ob 522/88OGH16.03.1988

nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. (T3) = NZ 1989,16

7 Ob 610/89OGH15.06.1989

nur T2; Beisatz: Ein Gläubiger eines Erlagsgegners hat in Ermangelung von Rechten am Erlagsgegenstand im Ausfolgungsverfahren weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis. (T4)

4 Ob 520/93OGH13.07.1993

Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die Übergang des Eigentums nach § 13 AKB behauptet. (T5)

9 Ob 521/95OGH06.12.1995

nur: Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T6) Veröff: SZ 68/234

6 Ob 255/97mOGH16.10.1997

nur T6

7 Ob 317/97mOGH17.12.1997

Beisatz: Wobei rechtsgeschäftliche Verpfändung oder Abtretung der durch den Erlagsgegenstand zu tilgenden Forderung, deren richterliche Verpfändung und Überweisung oder auch ein gesetzliches Pfandrecht daran in Frage käme. (T7)

5 Ob 32/00tOGH14.03.2000

Beisatz: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung. (T8); Veröff: SZ 73/48

3 Ob 171/01wOGH27.02.2002

nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung, sonstige Personen aber nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen. (T9) Beisatz: Solche rechtlich geschützte Interessen kann der Verurteilte als "Erleger" im Strafverfahren für sich geltend machen. (T10)

7 Ob 107/02iOGH12.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger des Erlagsgegners hat jedenfalls dann Parteistellung im Ausfolgungsverfahren, wenn er zugleich Erleger (und damit Partei) im Erlagsverfahren ist. (T11)

6 Ob 9/03xOGH20.02.2003

Auch

6 Ob 308/02sOGH11.09.2003

Auch

5 Ob 135/03vOGH07.10.2003

nur T9; Beis wie T8 nur: Allerdings unterliegt die Parteistellung aller Erlagsgegner einer Schlüssigkeitsprüfung. (T12); Beisatz: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die aus dem Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel und insoweit schlüssig dargelegt sind. (T13); Beisatz: Hier: Erlagschein einer Bank, der mit einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO hinsichtlich bei ihr geführter Konten als Drittschuldnerin ein Drittverbot auferlegt wurde. (T14)

6 Ob 316/03vOGH29.01.2004

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Beweisverfahren darüber, ob nicht etwa auch weitere Personen als Anspruchsberechtigte in Frage kommen, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nicht durchzuführen. (T15)

3 Ob 121/05yOGH30.06.2005

Beisatz: Unter den „rechtlich geschützten Interessen" sind nur schon nachgewiesene Rechte am Erlagsgegenstand zu verstehen, etwa aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge (6Ob316/03v mwN). (T16)

8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Auch; nur T6

6 Ob 71/11aOGH16.06.2011

nur T6

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Parteistellung des Erlegers im Hinterlegungs‑ und Ausfolgungsverfahren. (T17)

1 Ob 178/11zOGH24.11.2011

nur: Im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB ist zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers, wem er den Erlagsgegenstand im Weg des Gerichtserlages zwecks Schuldbefreiung und Abwälzung der Gefahr anbiete, bestimmend. Die vom Erleger namentlich bezeichneten Erlagsgegner genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Antragstellers Parteistellung. (T18)

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; nur T2; nur T3; nur T6; nur T18; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausfolgungsverfahren. (T19)

4 Ob 146/18aOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T8

1 Ob 242/22bOGH27.01.2023

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790321_OGH0002_0060OB00575_7900000_001

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