Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Erleger hat als Treuhänder ein Sparbuch über den im Rahmen eines Liegenschaftskaufes nach Abdeckung von Hypotheken und diversen Spesen verbleibenden Restkaufpreis von 1,008.231,99 S erlegt, da die Käuferin im Hinblick auf die Feststellung zahlreicher Mängel bei der Übergabe der Liegenschaft ihre Zustimmung zur Ausfolgung dieses Betrages an den Verkäufer verweigert habe. Der Verkäufer habe den Erleger mit Schreiben vom 8.April 1993 aufgefordert, den Restkaufpreis an ihn zu überweisen. Im Schriftsatz vom 22.April 1993 (ON 1) bezeichnete der Erleger lediglich den Verkäufer als Antragsgegner und beantragte, den erlegten Betrag entweder an den Verkäufer oder an die Käuferin zur Auszahlung zu bringen, und zwar über einvernehmlichen Antrag beider Teile oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils. In einem weiteren beim Erstgericht am 9.Juli 1993 eingelangten Schriftsatz vom 8.Juli 1993 (ON 5) bezeichnete der Erleger Verkäufer und Käuferin als Antragsgegner und beantragte, den erlegten Betrag ihm als Treuhänder entweder gegen Vorlage eines von beiden Erlagsgegnern gefertigten Antrages oder aufgrund eines rechtswirksamen Urteils auszufolgen. Über das am 9.Juli 1993 bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erlegte Sparbuch über den Kaufpreisrest wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. September 1993 ein Verwahrauftrag erlassen, in dem lediglich der Erlagsgegenstand, der Erleger, der Verkäufer und die Käuferin als Erlagsgegner sowie als Erlagsgrund § 1425 ABGB angeführt sind.
Mit Beschluß vom 13.März 1995 bewilligte das Bezirksgericht Floridsdorf der E***** AG zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 981.225 S sA gegen die Käuferin und Zweiterlagsgegnerin als Verpflichtete die Exekution durch Pfändung und Überweisung des der verpflichteten Partei zustehenden Anspruches auf Ausfolgung dieses Gerichtserlages. Dieser Beschluß wurde dem als Drittschuldner bezeichneten Erstgericht zugestellt.
Das Erstgericht wies daraufhin die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien gemäß § 310 GeO an, diese Exekution zu der für das erlegte Sparbuch eröffneten Masse vorzumerken.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erlegers gegen diesen Beschluß nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Verwahrschaftsgericht sei aufgrund der ihm zugestellten Exekutionsbewilligung zur Anordnung der Vormerkung verpflichtet gewesen, ohne daß ihm die Prüfung des Zustandekommens und der inhaltlichen Richtigkeit der Exekutionsbewilligung oblegen sei. Die Frage, welchem der Erlagsgegner der Erlagsgegenstand auszufolgen sei und damit der Erfolg der Exekution werde in dem zwischen den Erlagsgegnern anhängigen Verfahren zu klären sein.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erlegers mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der ersatzlosen Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich zur Frage, welche Prüfpflichten dem Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung einer Exekution durch Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gemäß den §§ 309 und 310 GeO obliegen, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat das Verwahrschaftsgericht, das als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß der Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet und überwiesen wurde, gemäß den §§ 309 und 310 GeO der Verwahrungsabteilung die Vormerkung des Ausfolgeverbotes aufzutragen. Es hat nicht sofort nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht. Es hat vielmehr den Ausgang des Verfahrens über einen allfälligen Herausgabeanspruch des Verpflichteten abzuwarten und erst nach Feststellung, daß ihm der Herausgabeanspruch zusteht, auch die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen (siehe Heller/Berger/Stix, Komm EO 2294; 8 Ob 637/86).
Selbst wenn man nun im Sinne der Entscheidung NZ 1992, 9 davon ausginge, daß ein Erlagsantrag einen bereits tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraussetzt und daher nur der Erlagsantrag vom 8.Juli 1993 (ON 5) beachtlich wäre, hat das Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung der Pfändung des Herausgabeanspruches nicht zu prüfen, ob der Zweiterlagsgegnerin aufgrund der Erlagsbedingungen ein Herausgabeanspruch zustehen kann. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre haben sämtliche Erlagsgegner im Ausfolgeverfahren Parteistellung (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 II § 1425 Rz 16 sowie 4 Ob 520,521/93 mwH) und kann das Verwahrnis nur mit Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner oder aufgrund eines ihre Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Urteiles ausgefolgt werden (siehe Reischauer aaO § 1425 Rz 36-38; SZ 19/269; EvBl 1955/181; SZ 39/123; SZ 40/8; EvBl 1970/3; EvBl 1973/269; 3 Ob 585/76; 5 Ob 594/83; 3 Ob 109/88; 7 Ob 618/90 sowie 4 Ob 520,521/93). Daraus aber ergibt sich, daß eine rechtliche Untersuchung der Frage, an welche der am Erlagsverfahren beteiligten Parteien ein Erlag nach § 1425 ABGB auszufolgen ist, durch das Verwahrschaftsgericht nicht stattfindet (vgl auch SZ 17/127).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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