OGH 1Ob177/22v

OGH1Ob177/22v12.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin Mag. N* S*, vertreten durch die Robathin & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P* K*, vertreten durch die Blumauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. J* L*, vertreten durch die CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlags von 290.000 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2022, GZ 45 R 130/22h‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00177.22V.1012.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB taugt (RS0112198 [T1]). Diesem obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung des Vorbringens des Erlegers zu den Hinterlegungsvoraussetzungen (RS0033495 [T2]; RS0112198 [T2, T19]).

[2] Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen für ein Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht (RS0127187).

[3] Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwerfen (RS0112198 [T21]).

[4] 2. Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen seinen Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB „schreiten“; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (RS0010415 [T13]; RS0010472 [T14]). Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass dies hier zutreffe, ist nicht zu beanstanden:

[5] 2.1. Zwar darf der von den Parteien eines Liegenschaftskaufs unter Einschaltung eines Rechtsanwalts abgeschlossene Treuhandvertrag nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Kaufvertrag zu beurteilen (9 Ob 101/06b mwN). Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen dem Treuhänder von den beteiligten Treugebern gegensätzliche Weisungen erteilt werden. Alle Weisungen kann der Treuhänder in einem derartigen Fall naturgemäß nicht befolgen; er läuft unter Umständen sogar Gefahr doppelt beansprucht zu werden, insbesondere dann, wenn sowohl ein Rückgabe‑ als auch ein Ausfolgeanspruch erhoben werden (8 Ob 39/07d mwN). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte – mit denen die antragstellende Treuhänderin argumentiert – weichen vom vorliegenden aber ab, weil nach Punkt IX.2. der Treuhandvereinbarung („Verhältnis dieser Treuhandvereinbarung zum Kaufvertrag“) selbst behauptete Schadenersatz‑ oder Gewährleistungsansprüche eines Treugebers gegen den anderen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag – wie hier – kein Grund für die Treuhänderin sind, den Treuhandauftrag nicht zu erfüllen. Die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer ist (allein) an die grundbücherliche lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin geknüpft, die bereits erfolgt ist.

[6] 2.2. Das Rekursgericht hat berücksichtigt, dass der Inhalt der Treuhandvereinbarung mit dem Vorbringen der Erlegerin in einem unlösbaren Widerspruch steht (vgl RS0017844), weiche doch deren Wortlaut vom Erlagsgesuch wesentlich ab. Da bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren der Inhalt der aktenkundigen Treuhandvereinbarung zu berücksichtigen ist, deren maßgeblichen Punkt IX.2. die Treuhänderin im Erlagsantrag verschweigt, ist die Beurteilung des Rekursgerichts im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung, dass die Voraussetzungen des § 1425 ABGB nicht vorliegen, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte