Rechtssatz
Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet.
5 Ob 16/70 | OGH | 25.02.1970 |
nur: Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. (T1) |
4 Ob 9/74 | OGH | 05.03.1974 |
Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil) |
6 Ob 262/74 | OGH | 30.01.1975 |
nur T1 |
6 Ob 724/78 | OGH | 23.11.1978 |
Vgl |
9 ObA 76/88 | OGH | 27.04.1988 |
nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier: § 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2) |
8 Ob 2/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3) |
4 Ob 1514/96 | OGH | 26.02.1996 |
Auch; Beisatz: Das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht ist in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T4) |
1 Ob 17/99b | OGH | 27.08.1999 |
nur T1; Beisatz: Die im § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129 |
7 Ob 217/02s | OGH | 27.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6) |
6 Ob 72/05i | OGH | 14.07.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T7) |
1 Ob 59/06t | OGH | 16.05.2006 |
Auch; Beisatz: Somit verwirklicht eine richtige Entscheidung zweiter Instanz in formaler Verletzung einer innerprozessualen Bindungswirkung keinen der Revisionsgründe. (T8); Beisatz: Es kann daher nicht unvertretbar sein, wenn ein Berufungsgericht seine Rechtsansicht im Verlauf eines Zivilprozesses über mehrere Rechtsgänge zwecks Wahrung der Rechtseinheit, letztlich aber auch im Dienste der Rechtssicherheit einer während des Verfahrens ergangenen und verfügbar gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anpasst, um so eine richtige Entscheidung im Anlassfall zu gewährleisten. (T9) |
8 Ob 121/07p | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T10) |
6 Ob 208/08v | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. (T11) |
9 Ob 53/09y | OGH | 28.07.2010 |
Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Berufungs‑ und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. (T12) |
7 Ob 238/13w | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T13); Veröff: SZ 2014/25<br/> |
8 Ob 132/14s | OGH | 28.04.2015 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 |
6 Ob 224/18m | OGH | 27.02.2019 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T14) |
10 ObS 7/22k | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Abweichen von Rechtsansicht entsprechend einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19680410_OGH0002_0030OB00041_6800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)