OGH 9Ob290/99h

OGH9Ob290/99h12.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth N*****, Pensionistin, ***** vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Erwin P***** Baugesellschaft mbH, *****, 2. Max S*****, Angestellter, *****

3. Margarethe S*****, Angestellte, ebendort, 4. Christine Kirchmair, Angestellte, ebendort, 5. Bianca P*****, Angestellte, ebendort, 6. Peter P*****, Angestellter, ebendort, 7. Gabriele P*****, Angestellte, ebendort, 8. Robert Z*****, Angestellter, ebendort, 9. Franz W*****, Angestellter, ebendort, 10. Manfred H*****, Angestellter, ebendort, 11. Gabriele H*****, Angestellte, ebendort,

12. Martin P*****, Angestellter, ebendort, 13. Margarita P*****, Angestellte, ebendort, 14. Bernhard M*****, Angestellter, ebendort,

15. Ingrid H*****, Angestellte, ebendort, und 16. Harald H*****, Angestellter, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 950.000,-- sA (S 850.000,-- Leistung und S 100.000,-- Feststellung), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 1 R 330/98h-118, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt keine erheblichen Mängel des Berufungsverfahrens auf, welchen die im § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zukäme. Zunächst vermeint sie, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei und dadurch gegen § 498 Abs 1 ZPO verstoßen habe. Dem Argument der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte auch die Feststellung übernehmen müssen, wonach S 150.000 zuzüglich Umsatzsteuer für die Hangsanierung erforderlich seien, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Schon die Formulierung "allfällige Stabilisierung des Baukörpers" legt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss nahe, dass damit nur die Höhe von Sanierungskosten, aber noch nicht deren tatsächliche Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht werden sollten. Auch kann diese Feststellung (S 23 in ON 110) nicht unabhängig von der weiteren Feststellung (S 22 in ON 110) betrachtet werden, wonach nach den Bauarbeiten durch die beklagten Parteien der Arbeitsraum wieder verfüllt und damit aus geotechnischer Sicht der frühere Zustand wieder hergestellt und der Hangfuß aus geotechnischer Sicht sogar verbessert wurde. Eben der Umstand, dass keine weiteren negativen Auswirkungen mehr zu befürchten sind, veranlasste das Erstgericht zur Abweisung des Feststellungsbegehrens (S 42 in ON 110).

Wenngleich das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Ansicht gebunden ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 499), kann ein allfälliger Verstoß des Berufungsgerichtes dagegen aber keinen Revisionsgrund bilden, wenn das neue Urteil richtig ist (Kodek aaO). Soweit das Berufungsgericht nunmehr die Feststellungen des Erstgerichtes über die Stabilisierung des Hanges und somit eine Begrenzung des Schadensumfanges für endgültig beurteilbar erachtet, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht, die sich einer Revision durch den Obersten Gerichtshof entzieht.

Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit ihres Feststellungsbegehrens darauf stützt, dass der Schadensumfang erst nach erfolgter Schadensbehebung exakt feststellbar sei (MietSlg 30.722), weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ab. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch ein Feststellungsinteresse verneint.

Im Übrigen leitet die Revisionswerberin ihr Ersatzbegehren bzw ihren Ausgleichsanspruch von einer Kostenschätzung ab, welche vor Klageeinbringung erstellt und in der Folge weder konkretisiert noch aktualisiert wurde. Die Revisionswerberin kann daher aus der "überschießenden" und auch unzulänglichen Feststellung des Erstgerichtes (S 23 in ON 110), dass "seit April 1996 im Vergleich zu den Preisen des Jahres 1995 eine Steigerung von 3 bis 4 % eingetreten sei", für ihren Standpunkt nichts gewinnen, zumal sie selbst eine derartige Konkretisierung ihres Begehrens nie vorgenommen hat. Mangels konkreten Vorbringens durch die Klägerin konnten auch Feststellungen und eine Beurteilung einer allfälligen Wertminderung bzw eines wirtschaftlichen Totalschadens unterbleiben.

Die Revisionswerberin vermag sohin insgesamt keine Frage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.

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