OGH 10ObS38/05v

OGH10ObS38/05v12.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Mag. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annabella K*****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, diese vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2004, GZ 9 Rs 73/04b-121, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Dezember 2004, GZ 4 Cgs 174/95x-116, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet die Klägerin nur damit, dass das Berufungsgericht die Rechtskraft seines im dritten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschlusses, in dem es dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens insbesondere durch Vernehmung einer Zeugin aufgetragen habe, nicht beachtet habe, wenn es nun in der angefochtenen Entscheidung die in der Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneine. Das angefochtene Urteil sei daher nichtig. Damit wird keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

Die im § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung, die sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf das Berufungsgericht selbst erstreckt (SZ 55/95; RIS-Justiz RS0042181), betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht (rechtliche Beurteilung der Sache) und nicht etwa auch die Beweiswürdigung (SZ 72/129). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsansicht überbunden. Darüber hinaus würde selbst eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keinesfalls einen Revisonsgrund darstellen, weil die rechtliche Beurteilung letztlich dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (10 Ob 295/00f; RIS-Justiz RS0042173; RS0042181). Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist (SZ 68/123; 6 Ob 326/99f; 4 Ob 1007/96 ua) folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag (Feldner, Die Bindung des Zivilgerichts an seine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht, ÖJZ 2002, 221 ff). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva).

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