Rechtssatz
Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.
6 Ob 262/74 | OGH | 30.01.1975 |
Auch |
6 Ob 724/78 | OGH | 23.11.1978 |
Auch; Beisatz: Selbst wenn der OGH der in der zweiten Entscheidung des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht beitritt. (T1) |
9 ObA 88/98a | OGH | 01.04.1998 |
Auch; nur: Weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist. (T2) |
10 ObS 38/05v | OGH | 12.04.2005 |
Auch; Beisatz: Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist, folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag. (T3) |
6 Ob 72/05i | OGH | 14.07.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T4) |
8 Ob 121/07p | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T5) |
9 Ob 50/08f | OGH | 04.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Daher kann im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden. (T6) |
7 Ob 238/13w | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T7); Veröff: SZ 2014/25<br/> |
6 Ob 85/16t | OGH | 30.05.2016 |
Auch; nur: Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00239_7100000_002
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