OGH 4Ob1514/96

OGH4Ob1514/9626.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theodor S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich F*****, vertreten vertreten durch Dr. Thomas Herzka und Dr. Gerhard Duschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 200.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 1995, GZ 47 R 663/95-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beantwortung der beiden Fragen, welche die gefährdete Partei als erheblich iS des § 528 Abs 1 ZPO ansieht, ergibt sich schon aus dem Wesen und aus der gesetzlichen Regelung des Widerspruchsverfahrens:

Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist (Neumann/Lichtblau4, 2877; 5 Ob 503/88 = SZ 61/25 = MietSlg 40.854/8). Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen (4 Ob 319/70 = SZ 43/81). Selbst bei unveränderten Entscheidungsgrundlagen ist das Rekursgericht nicht an seine im Verfahren über die einstweilige Verfügung vertretene Rechtsansicht gebunden, weil eine Vorschrift fehlt, die eine solche - gar nicht zweckmäßige - Bindung anordnete. Selbst wenn aber das Rekursgericht an seine Rechtsansicht gebunden wäre, wäre das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht in keinem Fall ein Verfahrensmangel (Kodek in Rechberger, ZPO § 499 Rz 2 mwN). Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht im Verfahren über die einstweilige Verfügung im übrigen gar nicht damit auseinandergesetzt, ob das Verbot, Mandate zu übernehmen, den Gegner der gefährdeten Partei auch hindert, den Mandanten der gefährdeten Partei andere Rechtsanwälte zu empfehlen.

Stichworte