Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 2.287,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 19.12.1967 übernahm der Kläger von seinem Vater dessen Hälfteanteil an den Liegenschaften EZ ***** der Katastralgemeinde G*****. Die zweite Hälfte der Liegenschaften verblieb im Eigentum der Mutter des Klägers, Antonia D*****. Mit Kaufvertrag vom 23.3.1971 verkaufte der Kläger seinen Hälfteanteil seinem Bruder Erich D***** um S 246.233,64. Der Käufer hatte grundbücherlich sichergestellte Pfandrechte zu übernehmen. Der Restkaufpreis von S 150.000,-- sollte in drei Raten gezahlt werden, und zwar S 30.000,-- am 31.3.1972, S 40.000,-- am 31.3.1974 und S 80.000,-- am 31.3.1976. Zur Sicherstellung verpfändete Erich D***** die Liegenschaftsanteile. Der Kläger behielt sich das Recht vor, jederzeit die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes zu begehren.
In den Kaufvertrag wurde eine Wertsicherungsklausel aufgenommen:
"Zur Sicherung des inneren Wertes der obigen Kaufpreisteilbeträge von S 30.000,-- und S 40.000,-- und des obigen Kaufpreisrestbetrages von S 80.000,-- wird vereinbart, daß der Bezahlung dieser Beträge der vom Österreichischen Zentralamt für Statistik errechnete Verbraucherpreisindex 1966 oder ein etwa an seine Stelle tretender Nachfolgeindex bzw. dessen Änderungen gegenüber dem Stand im Monat März 1971 zugrundezulegen ist. Die obigen Beträge erhöhen oder verringern sich demnach im gleichen Verhältnis, wie sich der oben angeführte Index am jeweiligen Fälligkeitstag bzw., falls die Bezahlung vor dem Fälligkeitstag erfolgt, am Zahlungstag gegenüber dem Stand im Monat März 1971 geändert hat. Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder nach unten bis ausschließlich 5 % bleiben hiebei unberücksichtigt."
Am 23.3.1971 übergab Antonia D***** ihren Hälfteanteil Erich D*****. In Punkt 5 des Übergabsvertrages räumte der Übernehmer Antonia D***** ein Veräußerungsverbot auf Lebenszeit ein, das einverleibt wurde. Aufgrund des Übergabsvertrages und des Kaufvertrages wurde Erich D***** als Alleineigentümer eingetragen.
Erich D***** kam seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach; er zahlte den ersten Teilbetrag verspätet, die beiden anderen zahlte er gar nicht. Als Erich D***** mehr als einen Monat im Verzug war, beauftragte der Kläger seinen damaligen Rechtsvertreter mit der Verbücherung seines Pfandrechtes. Die Einverleibung scheiterte am Veräußerungsverbot zugunsten von Antonia D*****.
Am 10.5.1974 erteilte der Kläger dem Beklagten den Auftrag, die Wertsicherung für den ersten Teilbetrag von S 30.000,-- und den zweiten Teilbetrag von S 40.000,-- zuzüglich Wertsicherung einzuklagen. Die Streitteile besprachen, ob allenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Vertragserrichter geltend gemacht werden sollten. Der Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, daß Schadenersatzansprüche in drei Jahren verjähren.
Mit Klage vom 27.5.1974 machte der Beklagte zu 12 Cg 126/74, Landesgericht Krems, gegen Erich D***** S 54.622,36 geltend. Am 12.7.1974 schloß der Kläger mit Erich D***** einen Vergleich, in dem sich Erich D***** zur Zahlung verpflichtete. Da Erich D***** nicht zahlte, beantragte der Beklagte die Fahrnisexekution und die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Die Fahrnisexekution blieb erfolglos; die zwangsweise Pfandrechtsbegründung wurde mit Beschluß vom 18.12.1974 bewilligt.
Am 21.7.1975 brachte der Beklagte im Auftrag des Klägers eine Schadenersatzklage gegen den Vertragserrichter ein. Das Verfahren ruht; außergerichtlich wurden Vergleichsgespräche geführt. Am 10.6.1976 nahm der Kläger ein Vergleichsanbot an, in dem sich der Haftpflichtversicherer des Vertragserrichters verpflichtete, S 60.000,-- und die tarifmäßigen Kosten des Beklagten zu zahlen. Die Ansprüche des Klägers gegen Erich D***** sollten vom Vergleich nicht berührt werden.
Am 6.4.1976 stellte der Beklagte einen weiteren Exekutionsantrag gegen Erich D*****; Fahrnis- und Forderungsexekution blieben erfolglos. Da Erich D***** auch die dritte Kaufpreisrate nicht zahlte, erteilte der Kläger dem Beklagten einen Klageauftrag. Am 18.6.1976 klagte der Beklagte zu 4 Cg 261/76, Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, S 117.324,30 sA ein. Der Kläger kam mit Erich D***** überein, daß das Verfahren ruhen und die Forderung im Grundbuch sichergestellt werden solle. Der Beklagte verfaßte die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und sorgte dafür, daß sie grundbücherlich durchgeführt wurde.
Am 20.7.1976 übernahm der Kläger in der Kanzlei des Beklagten den vom Haftpflichtversicherer des Vertragserrichters überwiesenen Betrag abzüglich von Kosten des Beklagten. Es war dies der letzte persönliche Kontakt zwischen den Streitteilen. Sie kamen überein, daß vorläufig nichts mehr unternommen werden solle, weil bei Erich D***** nichts zu holen war und zugunsten der Mutter des Klägers ein Veräußerungsverbot bestand. Der Beklagte belehrte den Kläger nicht darüber, was in Zukunft wegen der Zinsen und der Wertsicherung zu unternehmen sein werde.
Im Jänner 1984 kam der Kläger wieder in die Kanzlei des Beklagten, um Originalverträge abzuholen, die sich noch im Handakt des Beklagten befanden. Am 21.1.1986 starb Antonia D*****; das zu ihren Gunsten einverleibte Veräußerungsverbot wurde hinfällig. Am 9.4.1986 ersuchte der Kläger den Beklagten, einen neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution zu beantragen. Der Beklagte übermittelte dem Kläger die Exekutionstitel und hielt fest, daß er den Kläger nicht mehr vertreten werde.
Schon 1985 hatte sich der Kläger vom öffentlichen Notar Dr. Johann B***** in S***** Zinsen und Wertsicherung ausrechnen lassen. Zumindest ab 30.6.1985 schritt Rechtsanwalt Dr. Helmut R***** für den Kläger ein; dieser brachte am 5.2.1986 zu 7 Cg 15/86, Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, gegen Erich D***** eine Klage auf S 192.861.,-- sA an Zinsen und Wertsicherung ein. Das Klagebegehren wurde in der Folge auf S 172.033,75 sA eingeschränkt.
Nach dem Ableben seiner Mutter beauftragte Erich D***** die Kr***** Gesellschaft mbH & Co KG in N*****, seine Liegenschaften freihändig zu verkaufen. Im November 1986 wurden die Liegenschaften lastenfrei um S 3,500.000,-- Schilling verkauft; Erich D***** erhielt S 600.000,--. Einzelne Pfandgläubiger verzichteten auf erhebliche Teile ihrer Forderungen. Der Kläger erhielt die grundbücherlich sichergestellten Beträge. In dem vom Kläger fortgesetzten Verfahren 7 Cg 15/86, Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, (nunmehr: 29 Cg 67/87) wurde Erich D***** verurteilt, dem Kläger S 134.312,56 samt 9,5 % Zinsen zu zahlen und S 70.468,95 an Kosten zu ersetzen.
Wäre der Kläger vom Beklagten über die Verjährung von Zinsen und die Geltendmachung der Aufwertungsbeträge belehrt worden und hätte der Kläger seine Forderungen jeweils rechtzeitig geltend gemacht, so hätten weitere S 156.234,32 an Zinsen und S 75.398,36 an Wertsicherungsbeträgen grundbücherlich sichergestellt werden können. Das gleiche gilt für die Prozeßkosten von S 70.468,95. Diese Beträge sind dem Kläger durch das Versäumnis des Beklagten, ihn entsprechend zu belehren, entgangen. Wären die Forderungen pfandrechtlich sichergestellt gewesen, so wären sie zur Gänze befriedigt worden.
Der Kläger begehrte ursprünglich S 335.192,27 sA an Schadenersatz.
Der Beklagte hafte nach § 1299 ABGB für den Schaden des Klägers. Hätte er ihn über die Verjährung von Zinsen und Wertsicherungsbeträgen belehrt, so hätte der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Er wäre damit bei der Verwertung der Liegenschaften seines Bruders zum Zug gekommen. Die im letzten Rang sichergestellte Forderung sei voll befriedigt worden.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Er sei für den Kläger seit Sommer 1976 nicht mehr tätig geworden. Der Kläger habe sich die Sache mit seinem Bruder selbst ausmachen wollen. Der Kläger habe bereits 1985 einen Notar und dann auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet; er habe daher selbst angenommen, daß ihn der Beklagte nicht mehr vertrete.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Im zweiten Rechtsgang fällte das Erstgericht ein Teil- und Zwischenurteil. Es wies ein Teilbegehren von S 126.916,04 an Zinsen ab und erkannte das restliche Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung in einem Teilbetrag von S 48.311,51; im übrigen hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Im dritten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Erstgericht kam nunmehr zum Schluß, nicht feststellen zu können, ob zusätzliche Pfandrechte des Klägers zur Befriedigung seiner Forderungen geführt hätten. Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß andere Pfandgläubiger von ihren Forderungen mehr nachgelassen hätten oder Erich D***** mit einer wesentlich geringeren Hyperocha zufrieden gewesen wäre. Das sei mehr als fraglich und nicht mehr feststellbar. Es könne daher nicht mehr, auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit, festgestellt werden, ob der Kläger die (noch offenen) Zinsen von S 156.234,32, die Wertsicherung von S 75.398,36 und die Prozeßkosten von S 70.468,95 erhalten hätte, auch wenn für diese Beträge Pfandrechte im Grundbuch einverleibt gewesen wären.
Da es dem Kläger somit nicht gelungen sei, den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten und seinem Schaden zu beweisen, stehe ihm kein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung wegen Mängeln des Berufungsverfahrens auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zurück. Nach einer Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht (im vierten Rechtsgang!) fest, daß die Forderungen des Klägers befriedigt worden wären, wären sie pfandrechtlich sichergestellt gewesen. Aufgrund des nunmehr feststehenden Sachverhalts änderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Beklagte hafte für den dem Kläger entstandenen Schaden. Der Kläger habe nachgewiesen, daß die Unterlassung des Beklagten, den Kläger ausreichend zu belehren, die wahrscheinliche Ursache des ihm entstandenen Schadens sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil eine Entscheidung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht habe sich nicht an die Rechtsansicht gehalten, die es im Aufhebungsbeschluß vom 31.8.1994 vertreten habe. Danach seien die Zinsen und Aufwertungsbeträge, die nach dem 1.7.1982 entstanden sind, verjährt. Das Berufungsgericht habe die Beweisrüge des Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht erledigt. Es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob Aufwertungsbeträge zwischen Fälligkeitstag und Zahlungstag geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Gläubiger sinnlose Exekutionsschritte setzen müssen, um die Verjährung zu verhindern.
Der Beklagte hat in der Berufungsbeantwortung ON 60 die Feststellungen auf den Seiten 16 und 17 des Ersturteiles gerügt. Soweit dort Tatsachen festgestellt sind, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beklagte nicht angibt, warum die Feststellungen unrichtig sein sollen. Der Beklagte verweist in der Berufungsbeantwortung auf seine Rechtsausführungen und rügt auch das Fehlen von Feststellungen; insoweit liegt gar keine Beweisrüge vor, sondern das Berufungsgericht hätte auf seine Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung eingehen müssen. Daß sich das Berufungsgericht nicht mit der "Beweisrüge" des Beklagten auseinandergesetzt hat, macht das Verfahren daher nicht mangelhaft.
In der Klageforderung sind S 107.922,81 an Zinsen enthalten. Diese Zinsen wurden bei der Verteilung des Erlöses aus dem Freihandverkauf nicht befriedigt, weil sie nicht grundbücherlich sichergestellt waren. Grundbücherlich hätten sie nur sichergestellt werden können, wenn sie eingeklagt worden wären; darüber hat der Beklagte den Kläger nicht aufgeklärt. Auch wenn daher Zinsen nicht verjährt gewesen wären, weil die Exekution beantragt worden war (s JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100), ändert dies nichts daran, daß der Kläger bei der Verteilung des Erlöses aus dem Freihandverkauf insoweit leer ausgegangen ist. Nach den Feststellungen hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, nach 1977 keine Einbringungsschritte mehr unternommen zu haben; daß dennoch auch noch nach diesem Zeitpunkt Exekution geführt worden wäre, ist nicht festgestellt; das Fehlen einer solcher Feststellung wird auch nicht gerügt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß die Zinsen verjährt waren und daher nicht mehr befriedigt wurden.
Ob der Gläubiger zu sinnlosen Exekutionsschritten verhalten ist, nur um die Verjährung zu unterbrechen (offengelassen in JBl 1996, 519 = EvBl 1996/100), braucht nicht geprüft zu werden, weil es in jedem Fall sinnvoll und auch möglich gewesen wäre, Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu führen, wozu allerdings ein Titel notwendig gewesen wäre. Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Liegenschaft der einzige Vermögenswert des Erich D***** war; er hätte den Kläger daher darüber aufklären müssen, daß er auch die fällig gewordenen Zinsen vor der Verjährung einklagen müsse, um sie hypothekarisch sicherstellen zu können.
Für Aufwertungsbeträge gilt - mangels anderer Fälligkeitsvereinbarung - die gleiche Verjährungszeit wie für die wertgesicherte Forderung (SZ 34/106 = EvBl 1962/28; Schubert in Rummel, ABGB**2 § 1480 Rz 2). Aufwertungsbeträge sind daher tatsächlich nicht verjährt; sie hätten auch noch nach dem 30.6.1985 (Mandat für Rechtsanwalt Dr. Helmut R*****) geltend gemacht und - ein rasches Verfahren vorausgesetzt, weil die Liegenschaft im November 1986 verkauft wurde - grundbücherlich sichergestellt werden können.
Der Beklagte hat den Kläger im Jahre 1976 nicht darüber aufgeklärt, daß die mehr als drei Jahre rückständigen Zinsen und die Aufwertungsbeträge nur dann bücherlich sichergestellt sind, wenn für sie ein Exekutionstitel erworben und ein Pfandrecht begründet wird. Zu einer solchen Beratung wäre der Beklagte als Rechtsvertreter des Klägers verpflichtet gewesen, war ihm aufgrund der erfolglosen Fahrnis- und Forderungsxekution doch bekannt, daß die Liegenschaft das einzige verwertbare Vermögen des Erich D***** war. Die Beendigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten im Jahre 1986 hat dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze beseitigt; auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses trifft die Pflicht, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (SZ 54/179 mwN; SZ 59/159 = JBl 1987, 102 = EvBl 1987/49; ZAS 1990, 92 [Beck-Mannagetta]).
Die ungenügende Beratung durch den Beklagten ist auch nach dem Einschreiten von Rechtsanwalt Dr. Helmut R***** für den Kläger als Schadensursache wirksam geblieben. Auch wenn Rechtsanwalt Dr. Helmut R***** den Kläger insofern nicht richtig beraten haben sollte, als er nicht dazu geraten hat, sofort die Klage einzubringen, ist der Schaden des Klägers vor allem darauf zurückzuführen, daß ihn der Beklagte über die zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Maßnahmen nicht aufgeklärt hat. Hätte ihn der Beklagte richtig aufgeklärt, hätte eine ungenügende Aufklärung durch einen anderen Rechtsanwalt gar keinen Schaden verursachen können. Eine etwaige ungenügende Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Helmut R***** kann den Beklagten daher nicht entlasten.
Soweit zur ungenügenden Beratung durch den Beklagten auch noch die ungenügende Beratung durch einen weiteren Rechtsanwalt gekommen ist, sind - bezogen auf die beim Einschreiten von Rechtsanwalt Dr. Helmut R***** noch nicht verjährten Zinsen und die Aufwertungsbeträge - zwei Schadensursachen gleichzeitig wirksam geworden, von denen jede ausgereicht hätte, den Schaden herbeizuführen.
In einem solchen Fall kumulativer Kausalität haften die Schädiger solidarisch, wenn - wie hier - das Verhalten keines der beiden rechtmäßig war (SZ 57/25; SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164 - Bunte Krone II; s auch Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1302 Rz 13 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht**2 I 73ff). Der Beklagte haftet daher sowohl für die im Klagsbetrag enthaltenen Zinsen als auch für die Aufwertungsbeträge. Daß sich das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluß ON 47 vertretene - unrichtige - Rechtsansicht entgegen § 499 ZPO nicht gehalten hat, macht das Verfahren nicht mangelhaft (4 Ob 1514/96 ua).
Die Aufwertungsbeträge sind ein Teil der Schuld (SZ 34/106 = EvBl 1962/28); sie hätten auch schon vor dem Zahlungstag geltend gemacht werden können, weil sich ihre Fälligkeit nach der der wertgesicherten Forderung richtet. Der Beklagte haftet auch für die Kosten zur Gänze, weil dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, daß er das Verfahren zu Ende geführt hat, auch wenn nach Verkauf der Liegenschaft zu fürchten war, daß die Forderung bei seinem Bruder uneinbringlich sein würde. Der vom Kläger angestrebte Titel war auch für die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten von Bedeutung.
Der Mitverschuldenseinwand des Beklagten ist nicht berechtigt. Hätte der Beklagte den Kläger aufgeklärt, daß der Rang für mehr als drei Jahre rückständige Zinsen und für die Aufwertungsbeträge nur gewahrt ist, wenn auch für sie ein Pfandrecht erwirkt wird, so wäre der Kläger nicht untätig geblieben. Daß sich der Kläger um die Durchsetzung seiner Forderungen nicht weiter gekümmert und sich nicht an den Beklagten gewandt hat, kann den Beklagten demnach nicht entlasten.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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