Rechtssatz
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt.
13 Os 186/84 | OGH | 13.12.1984 |
Vgl auch |
14 Os 61/90 | OGH | 11.09.1990 |
Beisatz: So schon SSt 44/29. (T2) |
15 Os 131/91 | OGH | 15.05.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Schwurgerichtshof ist nicht gestattet, anlässlich der Fragestellung eine dem feststellbaren Substrat nicht entsprechende Entscheidungsmöglichkeit zu schaffen. (T3) |
11 Os 49/92 | OGH | 23.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können nicht Gegenstand einer Eventualfrage sein. (T4) |
11 Os 154/94 | OGH | 17.01.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bloß denkmögliche bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten erfordern nicht die Stellung von Eventualfragen. (T5) |
11 Os 14/00 | OGH | 27.06.2000 |
nur: Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein. (T6) |
12 Os 23/03 | OGH | 08.05.2003 |
Auch; nur: Grundlage einer Zusatzfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein. (T7) |
15 Os 102/05x | OGH | 13.10.2005 |
Vgl auch; nur: Grundlage einer Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0110OS00216_8300000_001
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