OGH 12Os142/85

OGH12Os142/8514.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Süleyman A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A und B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. Juli 1985, GZ. 20 f Vr 3031/85-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und der Verteidiger Dr. Doczekal und Dr. Stern jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird, und zwar jener des B teilweise Folge gegeben, und es werden die Strafen herabgesetzt, und zwar bei A auf 2 (zwei) Jahre und bei B auf 15 (fünfzehn) Monate. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. Süleyman A und Ismail B des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB. schuldig erkannt.

Ihnen liegt nach dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen - welche die (für jeden Angeklagten getrennt) gemäß § 312 Abs. 1 StPO. im Sinne des Anklagevorwurfes gestellten Hauptfragen A/ und B/ in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB. uneingeschränkt und einstimmig bejaht hatten - fußenden Schuldspruch zur Last, am 8.März 1985 in Schwechat in Gesellschaft als Beteiligte Hüseyin C mit Gewalt, und zwar dadurch, daß Süleyman A dessen Geldbörse 700 US-Dollar und 1.500 S entnahm, während Ismail B die Hände des C

festhielt, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Demgemäß hatten die Geschwornen die Eventualfragen I/ und II/ (für jeden Angeklagten getrennt in Richtung des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB.) und V/ und VI/ (für jeden Angeklagten getrennt in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB.) unbeantwortet gelassen.

Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Süleyman A auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 6 und 12, Ismail B auf jene der Z. 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO. stützt.

Der Strafausspruch wird von beiden Angeklagten mit Berufung angefochten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Süleman A:

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung, weil es der Schwurgerichtshof unterlassen habe, 'gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO.' eine Frage nach dem Vorliegen eines 'einfachen Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB.'

zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge versagt.

Nach § 317 Abs. 2 StPO. ist es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlassen, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind; eine zusammenfassende Fragestellung ist grundsätzlich zulässig, soferne den Geschwornen eine vollständige Prüfung des Sachverhalts und eine eindeutige und erschöpfende Antwort ermöglicht wird (RZ. 1973/26 u.a.).

Der allfälligen Annahme eines nicht in Gesellschaft begangenen Raubes konnte aber von den Geschwornen durch die Beifügung eines einschränkenden Zusatzes im Sinne des § 330 Abs. 2 StPO. bei den Hauptfragen A/ und B/ Rechnung getragen werden. Auf die Möglichkeit der teilweisen Beantwortung einer Frage wurden die Geschwornen bereits in der allgemeinen Rechtsbelehrung für Geschworne hingewiesen. Darüber hinaus wurden sie zur Vermeidung von Mißverständnissen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses der Fragen zueinander (vgl. S. 23 der Rechtsbelehrung) im besonderen darüber belehrt, daß die Ausscheidung der die Mittäterschaft ausdrückenden Worte aus den in Rede stehenden Fragen einen Schuldspruch nur wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB. zur Folge hätte. Einer weiteren (vom Beschwerdeführer verlangten) 'Verdeutlichung dieser Möglichkeit' bedurfte es sohin nicht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , § 316, Nr. 8; des weiteren ÖJZ-LSK. 1982/164).

Durch die Stellung von zwei (getrennten) Schuldfragen auf

Mittäterschaft des Süleyman A mit Ismail B

(Hauptfrage A/) und des Ismail B mit Süleyman A

(Hauptfrage B/), die eine gesonderte Entscheidung über die Schuld der Angeklagten A und B erforderlich machte, wurde aber auch der unterschiedlichen Beweislage in Ansehung dieser beiden Angeklagten Rechnung getragen und die Gefahr einer pauschalen Beurteilung ausgeschlossen. Aus der gerügten Aufnahme des den Grundtatbestand des Raubes qualifizierenden Erschwerungsumstandes der Begehung in Gesellschaft eines Beteiligten in die bezüglichen Hauptfragen statt der Stellung eigener Zusatzfragen nach diesem Erschwerungsumstand (§ 316 StPO.) konnte sohin dem Angeklagten A kein Nachteil erwachsen. Für die vom Beschwerdeführer reklamierte Eventualfragestellung nach Alleintäterschaft des Süleyman A bestand im übrigen schon deshalb kein Anlaß, weil über das Vorliegen des bezeichneten strafsatzändernden Erschwerungsumstandes zu entscheiden war und nicht über die Beurteilung der Tat nach einem anderen Strafgesetz im Sinne eines nicht mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus (siehe Foregger-Serini, StPO. 3 , Erl. I zu § 314 und I zu § 316). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt sohin nicht vor. Nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht wird die auf § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO. gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Süleyman A, mit der er nach Art einer Schuldberufung unter Bezugnahme auf seine und des Mitangeklagten B Verantwortung in Abrede stellt, mit Bereichungsvorsatz gehandelt zu haben, den Geschwornen unterstellt, sie hätten sich - trotz richtiger Rechtsbelehrung - mit der Frage der Unrechtmäßigkeit der Bereicherung nicht auseinandergesetzt, und meint, es wäre von den Geschwornen die Eventualfrage I/ in Richtung des Vergehens der Nötigung zu bejahen gewesen. Denn mit diesem Vorbringen übergeht er die sich aus der Bejahung der Hauptfrage A/ wegen Verbrechens des (schweren) Raubes ergebenden gegenteiligen Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ismail B:

Dieser Angeklagte erblickt eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung und damit eine Nichtigkeit im Sinn der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. darin, daß den Geschwornen für den Fall der Verneinung der (ihn betreffenden) Hauptfrage B/ (nach Raub) eine Eventualfrage nach Nötigung im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB. und nicht eine solche nach Erpressung gemäß § 144 StGB. gestellt wurde, weil bei der gegebenen Sachlage nur diese in Betracht gekommen wäre; weiters meint er, es wäre im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse eine (weitere) Eventualfrage, und zwar nach Diebstahl, zu stellen gewesen, zumal nach der Tatschilderung des Mitangeklagten Süleyman A die Wegnahme des Geldes aus der Brieftasche des C 'ohne eine besondere Gewalt' erfolgt sei. Dieses Vorbringen ist in keiner Richtung berechtigt. Voraussetzung für die Stellung von Eventualfragen ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele; ein Tatsachenvorbringen im Sinne des § 314 Abs. 1 StPO. ist dabei dann anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung solche Umstände hervorgekommen sind, durch die, wenn sie zutreffen, eine andere als die der Anklage zugrundeliegende Tatbeurteilung in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt wird. Grundlage einer Eventualfrage kann aber immer nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis und nicht eine bloß abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt (SSt. 44/29; EvBl. 1980/222; ÖJZ-LSK. 1984/100 u.a.m.).

Vorliegend hat die Hauptverhandlung konkrete Umstände in der von der Beschwerde relevierten Richtung nicht ergeben. Weder aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und jener des Mitangeklagten A noch aus sonstigen Ergebnissen der Hauptverhandlung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit A nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe von C erzwingen wollten (§ 144 Abs. 1 StGB.) oder daß die Sachwegnahme ohne Gewaltanwendung mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung erfolgt sein könnte (§ 127 Abs. 1 StGB.). Beide Angeklagten haben einen Bereicherungsvorsatz in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt (vgl. S. 224, 227, 231, 232, 239, 240, 241 bzw. 246, 247, 249, 250, 256, 257); Süleyman A hat angegeben, er habe die Hand des Hüseyin C festgehalten, damit dieser nicht zu seiner Geldbörse greifen kann (S. 225), und der Beschwerdeführer hat erklärt, C habe dem A das Geld (freiwillig) zur Aufbewahrung übergeben (S. 246, 247, 256). Angesichts dieser Ergebnisse der Hauptverhandlung war aber weder eine Eventualfrage in Richtung der Erpressung noch eine solche in Richtung des Diebstahls indiziert, sodaß durch das Unterbleiben der Stellung dieser Eventualfragen eine Nichtigkeit nicht bewirkt wurde und die Beschwerde daher fehlgeht.

Soweit der Beschwerdeführer B mit Beziehung auf § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung pauschal und unkonkretisiert Weitwendigkeit, Unübersichtlichkeit und 'Ergehen in Wiederholungen' vorwirft, bringt er weder den angerufenen noch sonst einen der im § 345 Abs. 1 StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung. Richtig ist, daß nach Lage des Falles eine Rechtsbelehrung zum sogenannten minderschweren Raub (§ 142 Abs. 2 StGB.) überflüssig war. Eine über die Fragestellung hinausgehende (richtige) Rechtsbelehrung vermag jedoch den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (RZ. 1977/138).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in dem (angeblichen) Umstand erblickt, daß die Geschwornen 'bei den Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB. nicht darauf hingewiesen wurden, daß eine Nötigung nur dann in Betracht kommt, wenn das abgenötigte Verhalten nicht vermögensrechtliche Auswirkungen auf Opfer und Täter hat', ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Zum einen übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung jene Ausführungen in der Rechtsbelehrung, die sich mit der Abgrenzung des Verbrechens des Raubes vom Vergehen der Nötigung befassen und die zutreffend darauf abstellen, daß Raub einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tätervorsatz voraussetzt, wohingegen das Vergehen der Nötigung u.a. auch dann vorliegen kann, wenn es 'am Merkmal der Unrechtmäßigkeit (der Bereicherung) mangelt', der Täter sohin unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung 'lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchsetzen will' (S. 21 der Rechtsbelehrung; vgl. auch die Ausführungen in der Rechtsbelehrung S. 8).

Zum anderen scheint der Beschwerdeführer insoweit selbst einem Rechtsirrtum zu unterliegen, wenn er das entscheidende (Abgrenzungs-)Kriterium des Vergehens der Nötigung (vom Verbrechen des Raubes) darin erblickt, daß 'das abgenötigte Verhalten nicht vermögensrechtliche Auswirkungen auf Opfer und Täter hat'. Denn im Gegensatz zu den als spezielle Nötigungsdelikte konstruierten Vermögensdelikten der Erpressung und des Raubes, die auf unrechtmäßige Bereicherung des Täters oder eines Dritten und damit verbundene Vermögensschädigung des Opfers abstellen, liegt das Vergehen der Nötigung als strafbare Handlung gegen die (Willens-)Freiheit auch dann vor, wenn der Täter rechtswidrig (vgl. § 105 Abs. 2 StGB.) aber ohne einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz einen anderen zu einem - wenn auch 'vermögensrechtliche Auswirkungen' nach sich ziehenden - Verhalten zwingt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB. 2 , RN. 32 zu § 142; RN. 13, 19 zu § 144). Nötigung kann sohin unter Umständen - der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zuwider und in übereinstimmung mit den vom Vorsitzenden verfaßten Ausführungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung an die Geschwornen - auch bei einer 'vermögensbezogenen Tat' zum Zuge kommen (vgl. Kienapfel, BT. II, Rz 82 zu § 142 StGB.).

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Süleyman A und Ismail B waren daher zu

verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten A und B nach § 143 StGB. (erster Strafsatz) unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 3 StGB. zu unbedingten Freiheitsstrafen, und zwar A in der Dauer von 2 1/2 Jahren, B in der Dauer von 18 Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es bei ersterem die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes sowie die Zustandebringung eines Teiles der Raubbeute als mildernd, die Vorstrafe und den (relativ) raschen Rückfall hingegen als erschwerend; bei letzterem wurden als mildernd seine Unbescholtenheit sowie auch das Zustandebringen eines Teiles der Beute angenommen, als erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht.

Beide Angeklagte streben Strafreduzierung, B überdies

bedingte Strafnachsicht an.

Beiden Berufungen kommt Berechtigung, jener des B

allerdings nur teilweise, zu.

Die vom Angeklagten A relevierten Milderungsgründe liegen zwar nicht vor. Denn zum einen ist sein Teilgeständnis in Richtung Nötigung bereits vom Erstgericht unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes als Milderungsgrund angenommen worden, zum anderen entspricht seine nunmehrige Behauptung, es sei die gesamte Raubbeute zustandegebracht worden, nicht der Aktenlage.

Auch der vom Zweitangeklagten B behauptete zusätzliche Milderungsgrund nach § 34 Z. 2 StGB. wurde vom Erstgericht ohnedies gewertet.

Seine untergeordnete Tatbeteiligung wurde vom Erstgericht schon bei der Differenzierung der Strafhöhe nicht außer acht gelassen. Bei Berücksichtigung der näheren Tatumstände, insbesonders auch der Alkoholisierung der Täter, die durch das Opfer dazu animiert wurden und der Tatsache, daß sich die Gewaltanwendung bei der Geldwegnahme in bescheidenen Grenzen hielt, erweist sich der Schuldgehalt der Tat nach Lage des Falles nicht so hoch, wie er vom Erstgericht angenommen wurde. Bei richtiger Würdigung der sonst im wesentlichen zutreffend und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe waren daher die Strafen in Abwägung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten auf das im Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren.

Schon im Hinblick auf den dem Verbrechen des Raubes immanenten Unrechtsgehalt scheidet bei B eine bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Strafe nach § 43 Abs. 2 StGB. aus, sodaß insoweit seiner Berufung teilweise ein Erfolg versagt werden mußte.

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