Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch beruhenden - unter Vernachlässigung der Vorschrift des § 342 dritter Satz StPO ausgefertigten - angefochtenen Urteil wurde Karl J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 16. September 2004 in Judendorf-Straßengel Ilse Sp***** durch Versetzen von zumindest zehn wuchtigen Schlägen mit einer leeren Sektflasche gegen ihren Kopf getötet.
Die Geschworenen haben die an sie gerichtete Hauptfrage wegen Mordes bejaht und die - in Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, „in Rage" mit der Sektflasche auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen zu haben (S 171/II), gestellte - Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) demgemäß unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 (Abs 1 und) Abs 2 zweiter Fall StGB, vermag aber mit dem Verweis auf die bloß den Tötungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten und unter Vernachlässigung seiner Antwort auf die Frage, was er mit der Tat bezwecken bzw. als Folge herbeiführen wollte (S 174/II: „... kann ich so nicht beantworten. Dies war meiner Ansicht nach keine bewusste Handlung ..."), keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen (insbesondere kein Eingestehen der Absicht, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen), darzutun, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen worden wären, die dem Angeklagen angelastete Tat dem genannten minder schwer sanktionierten Verbrechen zu unterstellen gewesen wäre. Daran vermögen auch die - substratlos das Gegenteil behauptenden - Ausführungen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der (richtig:) Generalprokuratur nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auch § 390a StPO.
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