OGH 15Os102/05x

OGH15Os102/05x13.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 27. Juli 2005, GZ 8 Hv 81/05h-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch beruhenden - unter Vernachlässigung der Vorschrift des § 342 dritter Satz StPO ausgefertigten - angefochtenen Urteil wurde Karl J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 16. September 2004 in Judendorf-Straßengel Ilse Sp***** durch Versetzen von zumindest zehn wuchtigen Schlägen mit einer leeren Sektflasche gegen ihren Kopf getötet.

Die Geschworenen haben die an sie gerichtete Hauptfrage wegen Mordes bejaht und die - in Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, „in Rage" mit der Sektflasche auf den Kopf seines Opfers eingeschlagen zu haben (S 171/II), gestellte - Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB) demgemäß unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 (Abs 1 und) Abs 2 zweiter Fall StGB, vermag aber mit dem Verweis auf die bloß den Tötungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten und unter Vernachlässigung seiner Antwort auf die Frage, was er mit der Tat bezwecken bzw. als Folge herbeiführen wollte (S 174/II: „... kann ich so nicht beantworten. Dies war meiner Ansicht nach keine bewusste Handlung ..."), keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen (insbesondere kein Eingestehen der Absicht, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen), darzutun, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen worden wären, die dem Angeklagen angelastete Tat dem genannten minder schwer sanktionierten Verbrechen zu unterstellen gewesen wäre. Daran vermögen auch die - substratlos das Gegenteil behauptenden - Ausführungen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der (richtig:) Generalprokuratur nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auch § 390a StPO.

Stichworte