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WPFG – Wertpapierfirmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 237/2022 kundgemacht.

WPFG § 0

Wertpapierfirmengesetz

Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG)

StF: BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187 . BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

[CELEX-Nr. 32019L2034 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

Art / Paragraf

 

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 3.

Zuständige Behörde

§ 4.

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 5.

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

§ 6.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 7.

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

§ 8.

Geheimhaltung

§ 9.

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

§ 10.

Pflichten der Abschlussprüfer

§ 11.

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

§ 12.

Meldung von Verstößen

3. Abschnitt
Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

§ 13.

Anfangskapital

§ 14.

Internes Kapital und liquide Aktiva

4. Abschnitt
Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

§ 15.

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

§ 16.

Interne Unternehmensführung

§ 17.

Länderspezifische Offenlegungspflichten

§ 18.

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

§ 19.

Funktion des Aufsichtsrats im Rahmen des Risikomanagements

§ 20.

Behandlung von Risiken

§ 21.

Vergütungspolitik

§ 22.

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

§ 23.

Vergütungsausschuss

§ 24.

Überwachung der Vergütungspolitik

5. Abschnitt
Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

§ 25.

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

§ 26.

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

6. Abschnitt
Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

§ 27.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 28.

Aufsichtsbefugnisse

§ 29.

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 30.

Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln

§ 31.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 32.

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

§ 33.

Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

§ 34.

Veröffentlichungspflichten

§ 35.

Unterrichtung der EBA

7. Abschnitt
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

§ 36.

Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 37.

Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 38.

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 39.

Informationspflichten in Krisensituationen

§ 40.

Aufsichtskollegien

§ 41.

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

§ 42.

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

§ 43.

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

§ 44.

Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft

§ 45.

Gemischte Holdinggesellschaften

§ 46.

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

8. Abschnitt
Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA

§ 47.

Meldungen von Wertpapierfirmen

§ 48.

Veröffentlichungspflicht der FMA

9. Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

§ 49.

Strafbestimmungen

§ 50.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 51.

Meldung an die EBA

10. Abschnitt
Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

§ 52.

Übergangsbestimmungen

§ 53.

Verweise und Verordnungen

§ 54.

Umsetzungshinweis

§ 55.

Vollziehung

§ 56.

Inkrafttreten

  

Anmerkung

Das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 237/2022 kundgemacht.

Schlagworte

Auskunftsbefugnis, Überprüfungsverfahren, Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250313

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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