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§ 5 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

§ 5.

(1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.

(2) Die FMA hat

  1. 1. im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;
  2. 2. sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in § 77b BWG und § 40 genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;
  3. 3. die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Wertpapierbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250260

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