Aufsichtskollegien
§ 40.
(1) Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
(2) Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 38, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1. Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß § 39;
- 2. die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
- 3. die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
- 4. den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
- 5. gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
- 6. die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
(3) Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU‑Wertpapierfirma, eine EU‑Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
(4) Die EBA kann gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
(5) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
- 1. Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EUWertpapierfirma, eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft steht;
- 2. gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 .
(6) Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Abs. 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
- 1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
- 2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
- zu informieren.
(7) Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Abs. 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Abs. 5 genannten Behörden schriftlich festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250295
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