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§ 38 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 38.

(1) Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn

  1. 1. an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EUMutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
  2. 2. eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
  3. 3. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
  4. 4. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
  5. 5. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EUMutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
  6. 6. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.

(2) Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Abs. 1 vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EU‑Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250293