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§ 45 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Gemischte Holdinggesellschaften

§ 45.

(1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma

  1. 1. von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
  2. 2. die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2) Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250300

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