3. Abschnitt
Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung Anfangskapital
§ 13.
Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
- 1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
- a) den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder
- b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;
- 2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
- a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
- b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
- c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
- d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
- e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
- und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;
- 3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
- 4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250268
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