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§ 47 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

8. Abschnitt

Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA Meldungen von Wertpapierfirmen

§ 47.

(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.

(3) Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250302