vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Pflichten der Abschlussprüfer

§ 10.

Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1. eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
  2. 2. den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4. dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,
  1. so hat er der FMA über diese Tatsachen unbeschadet des § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich schriftlich zu berichten. Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so hat der Abschlussprüfer der FMA erst dann zu berichten, wenn die Wertpapierfirma nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Wertpapierfirma zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250265

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)