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§ 50 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 50.

(1) Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. § 22c Abs. 1 FMABG gilt sinngemäß.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
  3. 3. den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(5) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 4 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(6) Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(7) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(8) Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu anonymisieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250305