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§ 19 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements

§ 19.

(1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.

(2) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.

(3) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.

(4) Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.

(5) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250274

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