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§ 27 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

6. Abschnitt

Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse Aufsichtsmaßnahmen

§ 27.

(1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.

(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250282