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§ 41 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

§ 41.

(1) Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:

  1. 1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
  2. 2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
  3. 3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
  4. 4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;
  5. 5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.

(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, ab oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.

(3) Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:

  1. 1. Änderungen in der Gesellschafter, Organisations oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
  2. 2. erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
  3. 3. gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.

(4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 , bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Unternehmensführungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250296

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