Meldung an die EBA
§ 51.
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250306
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