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BGBl I 237/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Bundesgesetz: Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
(NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187 . BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
[CELEX-Nr. 32019L2034 ]

237. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz - WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Wertpapierfirmengesetz - WPFG

Artikel 2

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes - BWG

Artikel 4

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes - FKG

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG

Artikel 7

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011

Artikel 8

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG

Artikel 9

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018

Artikel 1

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

(Wertpapierfirmengesetz - WPFG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

 

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 3.

Zuständige Behörde

§ 4.

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 5.

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

§ 6.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 7.

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

§ 8.

Geheimhaltung

§ 9.

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

§ 10.

Pflichten der Abschlussprüfer

§ 11.

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

§ 12.

Meldung von Verstößen

3. Abschnitt
Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

§ 13.

Anfangskapital

§ 14.

Internes Kapital und liquide Aktiva

4. Abschnitt
Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

§ 15.

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

§ 16.

Interne Unternehmensführung

§ 17.

Länderspezifische Offenlegungspflichten

§ 18.

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

§ 19.

Funktion des Aufsichtsrats im Rahmen des Risikomanagements

§ 20.

Behandlung von Risiken

§ 21.

Vergütungspolitik

§ 22.

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

§ 23.

Vergütungsausschuss

§ 24.

Überwachung der Vergütungspolitik

5. Abschnitt
Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

§ 25.

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

§ 26.

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

6. Abschnitt
Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

§ 27.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 28.

Aufsichtsbefugnisse

§ 29.

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 30.

Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln

§ 31.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 32.

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

§ 33.

Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

§ 34.

Veröffentlichungspflichten

§ 35.

Unterrichtung der EBA

7. Abschnitt
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

§ 36.

Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 37.

Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 38.

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 39.

Informationspflichten in Krisensituationen

§ 40.

Aufsichtskollegien

§ 41.

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

§ 42.

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

§ 43.

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

§ 44.

Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft

§ 45.

Gemischte Holdinggesellschaften

§ 46.

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

8. Abschnitt
Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA

§ 47.

Meldungen von Wertpapierfirmen

§ 48.

Veröffentlichungspflicht der FMA

9. Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

§ 49.

Strafbestimmungen

§ 50.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 51.

Meldung an die EBA

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52.

Übergangsbestimmungen

§ 53.

Verweise und Verordnungen

§ 54.

Umsetzungshinweis

§ 55.

Vollziehung

§ 56.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:

  1. 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
  2. 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;
  3. 3. die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;
  4. 4. die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die

  1. 1. gemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
  2. 2. natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in § 4 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;
  2. 2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;
  3. 3. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
    1. a) im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
    2. b) in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
    3. c) in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
    1. besteht;
  4. 4. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;
  5. 5. enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;
  6. 6. zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;
  7. 7. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. 8. Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  9. 9. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  10. 10. Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
  11. 11. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
  12. 12. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ;
  13. 13. Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  14. 14. geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;
  15. 15. Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
  16. 16. konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  17. 17. für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
  18. 18. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;
  19. 19. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;
  20. 20. Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;
  21. 21. Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  22. 22. Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  23. 23. Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;
  24. 24. Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
  25. 25. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;
  26. 26. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
  27. 27. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;
  28. 28. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;
  29. 29. Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;
  30. 30. Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
  31. 31. EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  32. 32. EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  33. 33. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033 ;
  34. 34. Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;
  35. 35. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag.

2. Abschnitt

Grundsätze der Beaufsichtigung

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.

(2) Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.

(3) Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.

(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA

  1. 1. den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;
  2. 2. das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;
  3. 3. Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma

  1. 1. die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
  2. 2. ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oder
  3. 3. aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.

(2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.

(4) Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.

(5) Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

§ 5. (1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken - ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.

(2) Die FMA hat

  1. 1. im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;
  2. 2. sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in § 77b BWG und § 40 genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;
  3. 3. die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 6. (1) Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der Europäischen Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen.

(2) Die FMA hat für die Zwecke des Abs. 1 unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:

  1. 1. Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;
  2. 2. Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;
  3. 3. Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen und der Anforderungen betreffend das Konzentrationsrisiko;
  4. 4. Informationen über die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;
  5. 5. sonstige relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat, zu übermitteln.

(4) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat infolge einer Information von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendig sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hat die FMA zu erläutern, wie sie die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen berücksichtigt hat.

(5) Ist die FMA nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Konsumentenschutz und zur Wahrung der Finanzmarktstabilität treffen.

(6) Die FMA kann, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.

(7) Die FMA kann, sofern sie mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.

(8) Die FMA kann gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

§ 7. (1) Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können - nach Unterrichtung der FMA - selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.

(2) Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.

(3) Vor der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.

(4) Nach der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.

Geheimhaltung

§ 8. (1) Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.

(2) Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. 1. Die Überwachung der gemäß § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;
  2. 2. die Verhängung von Strafen;
  3. 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren;
  4. 4. im Rahmen von Gerichtsverfahren.

(3) Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

(4) Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.

(5) Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Abs. 2 genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.

(6) Unbeschadet des Abs. 1 darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.

(7) Die FMA darf der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

§ 9. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in § 9 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, unterliegen:

  1. 1. Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden;
  2. 2. die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
  3. 3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
  4. 4. die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;
  5. 5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;
  6. 6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;
  7. 7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

Pflichten der Abschlussprüfer

§ 10. Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1. eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
  2. 2. den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4. dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,

    so hat er der FMA über diese Tatsachen unbeschadet des § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich schriftlich zu berichten. Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so hat der Abschlussprüfer der FMA erst dann zu berichten, wenn die Wertpapierfirma nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 273 Abs. 2 UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Wertpapierfirma zu übermitteln.

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

§ 11. In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

  1. 1. von Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  2. 2. als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

Meldung von Verstößen

§ 12. (1) Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:

  1. 1. Spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
  2. 2. einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;
  3. 3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;
  4. 4. klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.

(2) Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.

(3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 WAG 2018 herangezogen werden. § 98 Abs. 4 WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Anfangskapital

§ 13. Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

  1. 1. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a) den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder
    2. b) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;
  2. 2. 75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oder
    2. b) die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oder
    3. c) die Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oder
    4. d) die Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oder
    5. e) die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasst
    1. und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;
  3. 3. 150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
  4. 4. 750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

Internes Kapital und liquide Aktiva

§ 14. (1) Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(2) Die in Abs. 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.

(3) Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in Abs. 1 genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Abs. 1 genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

4. Abschnitt

Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

§ 15. (1) Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.

(2) Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.

(4) Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(5) Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.

(6) Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.

(7) Abweichend von Abs. 6 ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.

Interne Unternehmensführung

§ 16. (1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:

  1. 1. Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
  2. 2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
  3. 3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
  4. 4. eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

(2) Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

Länderspezifische Offenlegungspflichten

§ 17. (1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:

  1. 1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
  2. 2. Umsatz;
  3. 3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
  4. 4. Jahresergebnis vor Steuern;
  5. 5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
  6. 6. erhaltene öffentliche Beihilfen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

§ 18. (1) Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma zu sorgen und diese regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.

(3) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangen.

Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements

§ 19. (1) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.

(2) Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.

(3) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.

(4) Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.

(5) Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss - sofern ein solcher eingerichtet wurde - Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.

Behandlung von Risiken

§ 20. (1) Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:

  1. 1. Wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
  2. 2. wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
  3. 3. wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
  4. 4. das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Z 1 bis 3 genannten Risiken vorzugehen.

(2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.

(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.

(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.

(5) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.

(6) Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.

(7) Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.

(8) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, anzuwenden.

Vergütungspolitik

§ 21. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der Anlage zu § 21 genannten Grundsätze anzuwenden.

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

§ 22. Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:

  1. 1. Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
  2. 2. sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.

Vergütungsausschuss

§ 23. (1) In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ein Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser hat eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufzuweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreizstrukturen sachkundig und unabhängig zu überwachen und bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(2) Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.

(3) Bei der Vorbereitung der in Abs. 2 genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

Überwachung der Vergütungspolitik

§ 24. (1) Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.

(2) Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro - beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.

(3) Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.

5. Abschnitt

Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

§ 25. (1) Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. 1. Die in § 20 genannten Risiken;
  2. 2. die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
  3. 3. das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
  4. 4. die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Empfehlungen des ESRB;
  5. 5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
  6. 6. das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
  7. 7. die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.

(3) Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.

(4) Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.

(5) Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Abs. 4 festlegen. Dabei hat sie auch

  1. 1. dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
  2. 2. zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.

(6) Bei der Durchführung der in Abs. 1 Z 7 genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

§ 26. (1) Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

(2) Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat:

  1. 1. Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,
  2. 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
  3. 3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
  4. 4. die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
  5. 5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.

(6) Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.

(7) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA

  1. 1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
  2. 2. die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,

    zu verlangen.

(8) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Abs. 7 Z 1 vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.

(9) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.

(10) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu berücksichtigen.

6. Abschnitt

Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.

(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.

Aufsichtsbefugnisse

§ 28. (1) Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.

(2) Für die Zwecke des § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,

  1. 1. von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
  2. 2. eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
  3. 3. von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
  4. 4. Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
  5. 5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
  6. 6. eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos - auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos - zu verlangen;
  7. 7. von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
  8. 8. von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
  9. 9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
  10. 10. zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
  11. 11. gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
  12. 12. ergänzende Informationen zu verlangen;
  13. 13. von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. Einer der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;
  2. 2. die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;
  3. 3. die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.

(4) Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 29. (1) Die FMA darf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

  1. 1. Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
  2. 2. die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
  3. 3. die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
  4. 4. die Überprüfung gemäß § 26 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
  5. 5. die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in § 30 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(4) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß § 28 Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.

(5) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

  1. 1. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
  2. 2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
  3. 3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.

(6) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Abs. 1 Z 4 genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß § 30 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.

(7) Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Abs. 1 bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.

Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln

§ 30. (1) Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß § 14 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.

(2) Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, ihre gemäß Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 31. (1) Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:

  1. 1. Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
  2. 2. die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.

(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.

(3) Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.

(4) Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 mit liquiden Aktiva gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

(5) Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Komponenten zu begründen.

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

§ 32. Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen.

Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

§ 33. Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.

Veröffentlichungspflichten

§ 34. Die FMA kann

  1. 1. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
  2. 2. Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
  3. 3. Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.

Unterrichtung der EBA

§ 35. Die FMA hat die EBA über

  1. 1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,
  2. 2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
  3. 3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen

    zu unterrichten.

7. Abschnitt

Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

Anwendungsbereich des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 36. (1) Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:

  1. 1. Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;
  2. 2. Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019/2033 aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  3. 3. Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.

Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 37. Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 unter den in Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist.

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 38. (1) Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn

  1. 1. an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
  2. 2. eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
  3. 3. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
  4. 4. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
  5. 5. zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
  6. 6. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.

(2) Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Abs. 1 vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.

Informationspflichten in Krisensituationen

§ 39. Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

Aufsichtskollegien

§ 40. (1) Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.

(2) Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 38, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1. Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß § 39;
  2. 2. die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
  3. 3. die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
  4. 4. den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  5. 5. gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
  6. 6. die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.

(3) Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.

(4) Die EBA kann gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.

(5) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:

  1. 1. Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
  2. 2. gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 .

(6) Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Abs. 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend

  1. 1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
  2. 2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen

    zu informieren.

(7) Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Abs. 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Abs. 5 genannten Behörden schriftlich festzulegen.

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

§ 41. (1) Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:

  1. 1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
  2. 2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
  3. 3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
  4. 4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;
  5. 5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.

(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, ab oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.

(3) Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:

  1. 1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
  2. 2. erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
  3. 3. gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.

(4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 , bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

§ 42. (1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie

  1. 1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
  2. 2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
  3. 3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

§ 43. Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen.

Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft

§ 44. (1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(2) Die FMA kann die Abberufung der in Abs. 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

  1. 1. sie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder
  2. 2. sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.

Gemischte Holdinggesellschaften

§ 45. (1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma

  1. 1. von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
  2. 2. die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2) Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

§ 46. (1) Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

(2) Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

8. Abschnitt

Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA

Meldungen von Wertpapierfirmen

§ 47. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.

(3) Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.

Veröffentlichungspflicht der FMA

§ 48. (1) Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:

  1. 1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
  2. 2. die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
  3. 3. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;
  4. 4. aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 , einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.

(2) Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.

(3) Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

9. Abschnitt

Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

Strafbestimmungen

§ 49. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers

  1. 1. nicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
  2. 2. der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
  3. 3. der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;
  4. 4. von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  5. 5. wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  6. 6. Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;
  7. 7. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
  8. 8. es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:

  1. 1. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
    1. a) bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
    2. b) bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
  2. 2. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.

(5) Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

(8) Im Einklang mit Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 4, § 12, § 13, § 50 und § 51 kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.

(9) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 50. (1) Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. § 22c Abs. 1 FMABG gilt sinngemäß.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
  3. 3. den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(5) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 4 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(6) Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(7) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(8) Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu anonymisieren.

Meldung an die EBA

§ 51. Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 52. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 32) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 ist die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 innerhalb des ersten halben Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.
  2. 2. (zu § 47) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß § 47 und den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 , welche Meldezeiträume zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 betreffen, abweichend von den auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 47 Abs. 3 festgelegten Meldefristen binnen eines Monats zu übermitteln, wobei die Frist im Falle der Meldungen gemäß § 47 mit Inkrafttreten der auf Grund von § 47 Abs. 3 erlassenen Verordnung und im Falle der Meldungen gemäß Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zu laufen beginnt.

Verweise und Verordnungen

§ 53. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
  2. 2. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;
  3. 3. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S.14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
  4. 4. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021, S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;
  5. 5. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014, S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021, S. 14;
  6. 6. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858 , ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022, S. 1;
  7. 7. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 146;
  8. 8. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
  9. 9. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 , ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;
  10. 10. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;
  11. 11. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/168 , ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021 S. 6.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Umsetzungshinweis

§ 54. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74 umgesetzt.

(2) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.

Vollziehung

§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 56. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.

Anlage zu § 21

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

  1. 1. Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst.
  2. 2. Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
  3. 3. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
  4. 4. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
  5. 5. Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
  6. 6. Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma genehmigt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Wertpapierfirmen, bei denen gemäß § 23 ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.
  7. 7. Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung mindestens einmal jährlich geprüft.
  8. 8. Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig vom Ergebnis der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  9. 9. Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist unmittelbar von dem in § 23 genannten Vergütungsausschuss oder - falls ein solcher nicht eingesetzt wurde - vom Aufsichtsrat oder vom sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu überwachen.
  10. 10. Die Vergütungspolitik unterscheidet unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten zwischen Kriterien zur Festlegung der fixen und der variablen Vergütungskomponente. Diese Unterscheidung soll insbesondere nach folgenden Kriterien erfolgen:
    1. a) Kriterien für die Festsetzung der fixen Vergütungskomponente:
    2. b) Kriterien für die Festsetzung der variablen Vergütungskomponente:

aa) einschlägige berufliche Erfahrung und

bb) konkret ausgeführte Tätigkeit in der jeweiligen Organisationsstruktur unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung;

aa) nachhaltige und risikoangepasste Leistungen sowie

bb) Leistungen, welche über die vorgegebenen Ziele hinausgehen.

  1. 11. Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.
  2. 12. Für die Zwecke von Z 11 haben die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütungskomponente unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in § 21 genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festzulegen.
  3. 13. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:
    1. a) Zur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrundeliegenden Geschäftszyklus des Unternehmens Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.
    2. b) Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit der Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht ein.
    3. c) Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein; ausnahmsweise kann eine garantierte variable Vergütung im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt werden, wenn sie auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt ist und die Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt.
  4. 14. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages spiegeln den langfristigen Erfolg wider und sind so gestaltet, dass sie Misserfolg nicht belohnen.
  5. 15. Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
  6. 16. Die Erfolgsmessung, anhand derer die Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, trägt allen Arten laufender und künftiger Risiken sowie den Kapitalkosten und der entsprechend der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.
  7. 17. Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Wertpapierfirma wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen.
  8. 18. Mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten bestehen aus folgenden Instrumenten:
    1. a) Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform der betroffenen Wertpapierfirma;
    2. b) mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
    3. c) Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
    4. d) unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
    1. Die genannten Instrumente sind für angemessene Zeit einzubehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten.
  9. 19. Abweichend von Z 18 kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Z 18 genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Z 18 genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.
  10. 20. Die FMA kann unter Berücksichtigung des gemäß Art. 32 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Regulierungsstandards alternative Regelungen zu den in Z 18 genannten Instrumenten, auch durch Verordnung bestimmen, sofern dies im Interesse der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.
  11. 21. Je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 vH der variablen Vergütungskomponente je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:
    1. a) Der Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage der Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist. Die gesamte variable Vergütung wird auch durch Malus- und Rückforderungsübereinkommen erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage der Wertpapierfirma kommt. Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können bis zur Höhe des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben die Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsübereinkommen festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben, zu berücksichtigen.
    2. b) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
    3. c) Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, sind freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Z 18 genannten Instrumente einzubehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, sind ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Form der unter Z 18 genannten Instrumente auszuzahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.
    4. d) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken zu unterminieren.
    5. e) Die variable Vergütung wird nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.
  12. 22. Der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung wird anteilig erworben.
  13. 23. Die in Z 18, Z 21 Einleitungsteil und Z 21 lit. c angeführten Grundsätze sind auf
    1. a) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Millionen Euro wert waren, und
    2. b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt,
    1. nicht anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 3, Abs. 8 und 9, § 6 und die §§ 73 bis 76 WAG 2018 sowie § 13 WPFG sinngemäß.“

2. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 zu verfügen.“

3. § 71 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;
  2. 2. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
  3. 3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 , ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15;
  4. 4. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101 , ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 1;
  5. 5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;
  6. 6. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14
  7. 7. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einen geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;
  8. 8. Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 080 vom 23.03.2002 S. 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1794 , ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S 1;
  9. 9. Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, ABl. Nr. L 297 vom 07.11.2013 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013 S. 46;
  10. 10. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;
  11. 11. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 , ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;
  12. 12. Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26;
  13. 13. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/879, ABl. 150 vom 07.06.2019 S. 296;
  14. 14. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU , ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;
  15. 15. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;
  16. 16. Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;
  17. 17. Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG , der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2011/35/EU , 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190;
  18. 18. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
  19. 19. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35;
  20. 20. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156 , ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;
  21. 21. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S. 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1156 , ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;
  22. 22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98;
  23. 23. Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990, ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;
  24. 24. Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;
  25. 25. Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55;
  26. 26. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852 , ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
  27. 27. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 , ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
  28. 28. Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;
  29. 29. Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG , der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2011/35/EU , 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 , ABl. Nr. 22 vom 22.02.2021 S. 1;
  30. 30. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.“

4. Dem § 74 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 5 und § 71 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgedeckt ist und die keiner Konzession gemäß § 4 Abs. 1 bedürfen, sind keine Kreditinstitute.“

2. § 1a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .“

3. In § 3 Abs. 7 lit. d wird der Verweis „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch den Verweis „Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

  1. 1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder
  2. 2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

    War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.“

5. Dem § 5a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.“

6. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „§§ 70b oder 70c“ durch den Verweis „§§ 70b oder 70d“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 überzuführen.“

8. In § 21b Abs. 1 wird der Verweis „Art. 18 Abs. 3, 5 und 6“ durch den Verweis „Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8“ ersetzt.

9. § 22 Abs. 2 entfällt.

10. In § 23a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Art. 130 Abs. 3 und 136 Abs. 1“ durch die Wortfolge „des Art. 136 Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 30 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und die Z 2, 4 und 5 entfallen.

12. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:

  1. 1. Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß § 7b Abs. 6 Z 4 benannt wurde,
  2. 2. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,
  3. 3. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 benannte CRR-Institut oder
  4. 4. falls keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Abs. 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.“

13. § 30 Abs. 11 Z 1 lautet:

  1. „1. Das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist
    1. a) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;
    2. b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam.
    1. Abweichend von lit. a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.“

14. In § 69a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird die folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 .“

15. § 69b Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;“

16. In § 77 Abs. 5 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU “ die Wortfolge „und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 “ eingefügt.

17. In § 77 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU “ die Wortfolge „und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 “ eingefügt.

18. In § 77b Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU “ durch die Wortfolge „dem Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 “ ersetzt.

19. In § 97 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Aufsichtsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Vorliegen von Gläubigergefährdung“ ersetzt.

20. § 98 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

  1. 1. Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oder
  2. 2. mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,

    betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

21. Nach § 103z wird folgender § 103z1. eingefügt:

„§ 103z1. Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.“

22. § 105 Abs. 5 bis 14 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2002, S. 1, aufgehoben durch die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2021/338/EU zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14, anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1868 , ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2019, S. 9, anzuwenden.

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 und der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 049 vom 12.02.2021 S. 6, anzuwenden.

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82 anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.

(13) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366 , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, anzuwenden.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Errichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. Nr. L 141 vom 14.5.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 065 vom 08.03.2018 S. 49 anzuwenden.“

23. § 105 Abs. 16 bis 19 lautet:

„(16) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 anzuwenden.

(17) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2101 , ABl. Nr. L 429 vom 01.12.2021 S. 86, anzuwenden.

(18) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1, anzuwenden.

(19) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858 , ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1, anzuwenden.“

24. Dem § 105 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;
  2. 2. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.“

25. Dem § 107 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 1 Abs. 1, § 1a Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 7 lit. d, § 4 Abs. 1, § 5a Abs. 6, § 6 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, § 21b Abs. 1, § 23a Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 3, Abs. 6 und Abs. 11 Z 1, § 69a Abs. 1 Z 3 und 4, § 69b Abs. 1 Z 5, § 77 Abs. 5 und 7, § 77b Abs. 3 Z 4, § 97 Abs. 1 Z 1 und 2, § 98 Abs. 1, § 103z1 und § 105 Abs. 5 bis 14 und 16 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 22 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 59. und § 59a. Übergangsbestimmungen“ durch den Eintrag „§ 59. bis § 59b. Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

2. § 45 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.“

3. § 48 Abs. 3 entfällt.

4. In § 48 Abs. 4 entfällt der vierte Satz.

5. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15, anzuwenden.“

6. § 58 Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32 anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.“

7. § 58 Abs. 9 lautet:

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.“

8. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

§ 59b. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gilt die folgende Übergangsbestimmung:

(zum Entfall des § 48 Abs. 3): Bis zu einem Beitritt zur Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 unterliegen sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, die eine der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma vor dem Außerkrafttreten des § 48 Abs. 3 WAG 2018 erbracht hat, der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung durch die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.“

9. Dem § 61 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 59 bis 59b, § 45 Abs. 4 Z 5, § 48 Abs. 4, § 58 Abs. 3, 5 bis 7 und 9 und § 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die
    1. a) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;
    2. b) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;
    3. c) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 068 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;
    4. d) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;
    5. e) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.“

2. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, anzuwenden.“

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Z 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgende Z 23 angefügt:

  1. „23. im Wertpapierfirmengesetz - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022,“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.“

3. In § 19 wird nach dem Abs. 5d folgender Abs. 5e eingefügt:

„(5e) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

4. Dem § 26b wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. (zu § 19 Abs. 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2022 auf Grund der im Jahr 2022 gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2023 zu erstatten.“

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 2 Abs. 3 Z 23, § 19 Abs. 1 und 5e sowie § 26b Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a lautet:

  1. „a) das Anfangskapital in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;“

2. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c entfällt.

3. In § 8 Abs. 2 wird der Verweis „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ durch den Verweis „Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

4. § 196 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1270 , ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 141;“

5. § 196 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;“

6. § 196 Abs. 2 Z 13 lautet:

  1. „13. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35;“

7. § 196 Abs. 2 Z 17 lautet:

  1. „17. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;“

8. Dem § 196 Abs. 2 wird folgende Z 27 angefügt:

  1. „27. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;“

9. Dem § 200 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a, § 8 Abs. 2 und § 196 Abs. 2 Z 3, 7, 13, 17 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, die den in § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;“

2. In § 2 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

  1. „3b. Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.“

3. § 2 Z 21 lautet:

  1. „21. zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß § 2 Z 6 WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);“

4. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 , des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.“

5. § 4a Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.

(2) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

  1. 1. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
  2. 2. abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

(4) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.“

6. § 50 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.

(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.“

7. § 100 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:

  1. 1. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
  2. 2. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 , multipliziert mit 12,5.

(4) Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.

(5) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.“

8. § 123 Abs. 8 entfällt.

9. § 125 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.

(2) In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.“

10. § 126 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU-Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.“

11. § 126 Abs. 5 Einleitungssatz lautet:

„Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Abs. 1 genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA-Verordnung gemäß § 126 Abs. 6 vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:“

12. § 126 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge bei den in Abs. 1 genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 5 festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 konkretisieren.“

13. § 127 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in § 125 Abs. 1 genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken.“

14. § 160 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. Institute,
  2. 2. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, und
  3. 3. EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,

    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.“

15. In § 160 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 89 WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. CRR-Wertpapierfirmen und
  2. 2. EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,

    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.“

16. § 164 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32.
  3. 3. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 218 vom 19.08.2015, 82.
  4. 4. Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG , der Richtlinien 2001/24/EG , 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2005/56/EG , 2007/36/EG , 2011/35/EU , 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 , ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1.
  5. 5. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/23 , ABl. Nr. L 22 vom 22.02.2021 S. 1.
  6. 6. Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.1.2015 S. 44, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 38.
  7. 7. Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG , ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 31.08.2020 S. 2.
  8. 8. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.
  9. 9. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EG , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74.
  10. 10. Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG , 2004/25/EG , 2007/36/EG , 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1.“

17. § 164 Abs. 3 und 4 entfällt.

18. Die Überschrift zu § 167 lautet „Inkrafttreten und Anwendung“; nach § 167 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) § 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMA-Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.“

19. Dem § 167 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.“

20. § 168 lautet:

§ 168. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG , ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EG , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.“

Artikel 9

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 112. Übergangsbestimmung“ durch den Eintrag „§ 112. bis § 113a. Übergangsbestimmungen“ ersetzt; der Eintrag „§ 113.“ entfällt.

2. In § 1 Z 4 lit. g wird der Verweis „Z 2“ durch den Verweis „Z 3“ ersetzt.

3. In § 1 wird nach Z 70 die folgende Z 71 eingefügt:

  1. „71. Fixe Gemeinkosten: die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.“

4. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wendung „lit. a oder c“.

5. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

  1. 1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. 2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. 3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. 4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
  5. 5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
  6. 6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
  7. 7. Handel für eigene Rechnung;
  8. 8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  9. 9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  10. 10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
  11. 11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
  12. 12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
  13. 13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
  14. 14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

    Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.“

6. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen berechtigt.“

7. § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 entfällt.

8. In § 3 Abs. 5 Schlussteil entfällt der erste Satz.

9. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß § 13 des Wertpapierfirmengesetzes - WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zu bestimmen.“

10. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie dürfen keine Dienstleistungen erbringen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst, sodass sie zu keiner Zeit Schuldner ihrer Kunden wegen der Erbringung solcher Dienstleistungen werden können.“

11. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Eigenkapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6; die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Anfangskapital bleiben unberührt. Auf die fehlende Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.“

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.“

13. § 5 entfällt.

14. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;“

15. In § 7 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wendung „§ 39 Abs. 1,“.

16. § 7 Abs. 2 entfällt.

17. Die §§ 10 und 11 entfallen.

18. Dem § 23 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.

(6) Die gemäß Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
  2. 2. für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c betreiben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;
  3. 3. für Drittlandfirmen, welche eine der in § 1 Z 3 lit. f aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
  4. 4. Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Z 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
  5. 5. eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 resultierenden Rechte dieser Kunden;
  6. 6. die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Z 1 angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;
  7. 7. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
  8. 8. alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

(7) Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Alle Zulassungen der gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
  2. 2. Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
  3. 3. Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Z 2 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
  4. 4. den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , der Verordnung (EU) 2019/2033 , der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.“

19. § 24 lautet:

§ 24. (1) Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung gemäß § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.

(2) Wenn eine Drittlandfirma oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden im Inland bemüht, darf dies nicht als ein Dienst auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden angesehen werden; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.

(3) Eine Initiative eines in Abs. 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.“

20. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a und § 64 BWG sind anzuwenden. Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben § 65 Abs. 1 und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“

21. § 71 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. die Beachtung der Bestimmungen
    1. a) dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 7 und des 2. Hauptstücks,
    2. b) des Titels II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,
    3. c) der Kapitel II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
    4. d) der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG und
    5. e) des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) und der Verordnung (EU) 2019/2033.“

22. In § 73 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Dienstleistungen“ durch die Wortfolge „eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 genannten Dienstleistungen“ ersetzt.

23. In § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3“ durch die Wortfolge „Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10“ und die Wortfolge „Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 ESAEG“ durch die Wortfolge „Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10“ ersetzt.

24. In § 73 Abs. 3, 4 und 5 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ jeweils durch die Wortfolge „Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10“ ersetzt.

25. § 73 Abs. 8 lautet:

„(8) Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegennehmen dürfen, wenn sie zum Halten von Kundengeldern nicht berechtigt sind.“

26. § 73 Abs. 10 letzter Satz lautet:

„Die FMA hat mit der Entschädigungseinrichtung für die Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Abgleichs und Austauschs der gemeldeten Daten.“

27. § 74 Abs. 2 Schlussteil lautet:

„der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstituts aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Jene Mitgliedsinstitute, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen und Kundengelder halten dürfen, haben zusätzlich zum Beitrag gemäß Z 1 bis 3 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 1 vT der Umsatzerlöse des Mitgliedsinstituts aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 aus dem jeweiligen Geschäftsjahr zu leisten. Der so ermittelte Betrag ist vom jeweiligen Mitgliedsinstitut bis zum 30. Juni des Folgejahres an die Entschädigungseinrichtung zu leisten.“

28. In § 74 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Entschädigungseinrichtung hat

  1. 1. bestehenden Mitgliedsinstituten, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr erfüllen, und
  2. 2. neuen Mitgliedsinstituten, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemäß ihrem Geschäftsplan nicht erfüllen werden, bei deren Aufnahme als Mitgliedsinstitut

    einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe eines jährlichen Beitrags gemäß Abs. 2 vorzuschreiben, sofern diese Mitgliedsinstitute eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 genannten Dienstleistungen betreiben. In Fällen gemäß Z 2 ist dieser Vorschreibung eine Berechnung der zusätzlichen Beitragsverpflichtung zugrunde zu legen, die von der Entschädigungseinrichtung anhand der Umsatzerlöse und Kundenzahl des Geschäftsplans des neuen Mitgliedsinstituts vorzunehmen ist. Nach Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses und der sonstigen für die Beitragsleistung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 dritter Satz durch das neue Mitgliedsinstitut hat die Entschädigungseinrichtung dessen zusätzliche Beitragsverpflichtung in endgültiger Weise zu berechnen und die Differenz zur Vorschreibung von dem neuen Mitgliedsinstitut einzufordern oder diesem gutzuschreiben.“

29. In § 74 Abs. 3 wird der Verweis „§ 10 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 1 Z 71“ ersetzt.

30. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Bis zum Erreichen eines Beitragsvermögens durch eingenommene jährliche Beiträge in Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse aller Mitgliedsinstitute durch die Entschädigungseinrichtung hat die Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Möglichkeiten den Differenzbetrag auf das der Entschädigungseinrichtung durch bereits eingenommene jährliche Beiträge zur Verfügung stehende Beitragsvermögen durch Versicherungsdeckung oder Bankgarantien, jeweils unter Einschluss von Schäden aus strafbarem Verhalten, und zwar mittels eines Teils der jährlichen Beitragsleistung, maximal aber mit der Hälfte davon, auszugleichen. Dies gilt auch, wenn das Beitragsvermögen unter 5 vH der Umsatzerlöse absinkt.“

30a. § 74 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Beitragsvermögen ist bis zur widmungsgemäßen Verwendung durch die Entschädigungseinrichtung mündelsicher zu veranlagen. Es bildet gemeinsam mit den allfälligen Ansprüchen gemäß Abs. 4 ein Sondervermögen, das durch die Entschädigungseinrichtung treuhändig zu verwalten ist. Über das Sondervermögen ist durch die Entschädigungseinrichtung jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung Rechnung zu legen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermögens hat jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher von der Entschädigungseinrichtung bestellt wird. Wegen Forderungen gegen die Entschädigungseinrichtung, die nicht aus Gründen von Entschädigungsverpflichtungen entstanden sind, darf in das Sondervermögen nicht Exekution geführt werden. Dem Konkurs der Entschädigungseinrichtung ist das Sondervermögen entzogen.“

31. In § 74 Abs. 6 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ durch die Wortfolge „Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10“ ersetzt.

32. § 74 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 73 Abs. 3, die gemäß den Vorgaben des Abs. 6 angemeldet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Für die Bemessung und Auszahlung von Entschädigungen ist § 13 Abs. 2 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist anzuwenden.“

33. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapierfirmen, die in Österreich Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über eine Zweigstelle gemäß § 19 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG . Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU und nur insoweit, als die §§ 73 und 74 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Entschädigungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 Abs. 2 und 4 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als eine nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbare österreichische Wertpapierfirma. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 ESAEG als eine Zweigstelle zu betrachten.“

34. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ durch die Wortfolge „Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU “ und das Wort „Sicherungseinrichtung“ durch das Wort „Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.

35. § 90 Abs. 4 lautet:

„(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz, dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) und dem BörseG 2018 übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:

  1. 1. Konzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
  2. 2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
  3. 3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
  4. 4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  5. 5. Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
  6. 6. Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;
  7. 7. Eigenkapital;
  8. 8. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
  9. 9. Jahresabschluss und Rechnungslegung;
  10. 10. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 bis 10 und den §§ 27 und 28 WPFG;
  11. 11. Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 94 bis 96, § 49 WPFG und den §§ 72, 75, 107, 154, 155 und 156 BörseG 2018;
  12. 12. Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 3 Abs. 2 und 3 WPFG, § 93 Abs. 2 und § 140 Abs. 1 BörseG 2018, § 14 KMG 2019 und § 22b FMABG;
  13. 13. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß den §§ 104 bis 111, der §§ 5, 7 und 40 bis 42 WPFG oder gemäß den §§ 101, 102 und § 140 Abs. 3 und 4 BörseG 2018 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;
  14. 14. Zusammenarbeit beim Früherkennungssystem gemäß § 73 Abs. 10.“

36. § 90 Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem KMG 2019 oder dem WPFG entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 und 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.“

37. In § 95 Abs. 9 wird der Verweis „§ 7 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 7“ ersetzt.

38. § 106 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,“

39. Dem § 112 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 eine Konzession gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.“

40. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

§ 113a. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 3 Abs. 2): Soweit - ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 BWG - die Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 von einem Unternehmen ausgeübt wird, gilt die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession gemäß § 3 Abs. 2 einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 stellt, und die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 3 Abs. 2 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zulässig.
  2. 2. (zu § 73 Abs. 1): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist § 73 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.
  3. 3. (zu § 73 Abs. 1): Abweichend von Z 1 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 können Wertpapierfirmen gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.“

41. § 114 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;“

42. § 114 Abs. 3 Z 3 bis 12 lautet:

  1. „3. Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;
  2. 4. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. 168 vom 30.06.2017 S. 12;
  3. 5. Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2021/1416 , ABl. Nr. L 305 vom 31.08.2021 S. 1;
  4. 6. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1;
  5. 7. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15;
  6. 8. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG , ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU , ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125;
  7. 9. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG , ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;
  8. 10. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;
  9. 11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 , ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74;
  10. 12. Richtlinie 2014/17 /ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011 , ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1;“

43. § 114 Abs. 3 Z 15 lautet:

  1. „15. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155;“

44. Dem § 114 Abs. 3 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG , 2009/65/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/59/EU und 2014/65/EU , ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74.“

45. § 114 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2018/1725, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 39;“

46. § 114 Abs. 4 Z 3 bis 5 lautet:

  1. „3. Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2019/942, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
  2. 4. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15, aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2019/943, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54;
  3. 5. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/869 , ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45;“

47. § 114 Abs. 4 Z 7 lautet:

  1. „7. Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1868, ABl. Nr. L 289 vom 08.11.2019 S. 9;“

48. § 114 Abs. 4 Z 8 und 9 lautet:

  1. „8. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175 , ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;
  2. 9. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23 , ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;“

49. § 114 Abs. 4 Z 11 bis 18 lautet:

  1. „11. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/27 , ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2022 S. 9;
  2. 12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 und der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021 S. 6;
  3. 13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;
  4. 14. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117 , ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 262;
  5. 15. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2115, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1;
  6. 16. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858 , ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022, S. 1;
  7. 17. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1;
  8. 18. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1254 , ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 6 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 309 vom 02.09.2021 S. 38;“

50. § 114 Abs. 4 Z 20 lautet:

  1. „20. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35;“

51. In § 114 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 23 angefügt:

  1. „23. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021, S. 60.“

52. Dem § 117 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 112 bis 113a, § 1 Z 4 lit. g, § 1 Z 71, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 8, § 24, § 71 Abs. 1 und 3 Z 2, § 73 Abs. 1 bis 5, 8 und 10, § 74 Abs. 2 bis 4, 6 und 8, § 76 Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 4 und 7, § 95 Abs. 9, § 106 Abs. 4 Z 1, § 112 Abs. 3, § 113a und § 114 Abs. 3 Z 1, 3 bis 12, 15 und 16 und Abs. 4 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 18, 20, 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4, § 5, § 7 Abs. 2, § 10 und § 11 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.“

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