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§ 72 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 72.

(1) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195594

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