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§ 71 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 71.

(1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 65 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

  1. 1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
  2. 2. wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 67) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
  3. 3. wenn und solange über das Vermögen des Börsesensales ein Sanierungsverfahren anhängig ist;
  4. 4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195593