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§ 67 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 67.

(1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, dass die Börsesensale eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195589