§ 68.
(1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195590
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