117. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Umsetzungshinweis |
Artikel 2 | Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten |
Artikel 3 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 |
Artikel 6 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 7 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Sparkassengesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes |
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden
- 1. die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und
- 2. die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22
umgesetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Sicherungseinrichtungen
§ 2. Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
§ 3. Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 4. Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 5. Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
§ 6. Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
§ 7. Begriffsbestimmungen
§ 8. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 9. Sicherungsfall
§ 10. Erstattungsfähige Einlagen
§ 11. Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen
§ 12. Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
§ 13. Erstattung der gedeckten Einlagen
§ 14. Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
§ 15. Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 16. Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
§ 17. Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
§ 18. Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 19. Veranlagung des Einlagensicherungsfonds
§ 20. Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
§ 21. Beiträge
§ 22. Sonderbeiträge
§ 23. Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
§ 24. Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
§ 25. Kreditoperationen
§ 26. Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
§ 27. Finanzierung in besonderen Fällen
§ 28. Verwendungszweck
§ 29. Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme
§ 30. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 31. Allgemeines
§ 32. Rechenschaftsbericht
§ 33. Meldungen
§ 34. Anzeigen
§ 35. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten
§ 36. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
§ 37. Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten
§ 38. Informationen für die Einleger
§ 39. Wechsel der Sicherungseinrichtung
§ 40. Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute
§ 41. Strafbestimmungen
§ 42. Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden
§ 43. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 44. Begriffsbestimmungen
§ 45. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 46. Entschädigungsfall
§ 47. Beschränkung der Entschädigungspflicht
§ 48. Grenzüberschreitende Entschädigung
§ 49. Finanzierung
§ 50. Bemessungsgrundlagen
§ 51. Ausschluss der Doppelentschädigung
§ 52. Informationen für den Anleger
§ 53. Werbung
§ 54. Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
§ 55. Fortdauer der Entschädigungspflicht
§ 56. Kostenbestimmung
§ 57. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58. Verweise
§ 59. Übergangsbestimmungen
§ 60. Vollziehung
§ 61. Inkrafttreten
Anlage zu § 32 Inhalt des Rechenschaftsberichts
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück
Organisation der Sicherungseinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 1. (1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und
- 2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
- 1. die Wirtschaftskammer Österreich,
- 2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,
- 3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,
- 4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und
- 5. Fachverbände.
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.
(3) Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:
- 1. Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
- 2. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und
- 3. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.
(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.
Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
§ 2. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verwendung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.
(2) Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
(3) Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
(4) Mitgliedsinstitute haften für
- 1. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 22 und
- 2. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 49 Abs. 1; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.
(5) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls auch öfter durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
(6) Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten Vorgaben betreffend den Inhalt und die Gliederung der an sie zu übermittelnden Ergebnisse der Stresstests durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
(7) Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
- 2. die Geschäftsleiter verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
- 3. die Geschäftsleiter sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben die für den Betrieb der Sicherungseinrichtung erforderlichen Erfahrungen.
Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden.
(8) Jede Sicherungseinrichtung hat jedenfalls, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Aufsichtsrat oder ein sonstiges zuständiges Aufsichtsorgan zu bestellen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen der Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuzeigen.
Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 3. (1) Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
- 1. die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
- 2. eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,
- 3. im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
- 4. über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
- 1. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
- 2. die Satzung der Sicherungseinrichtung,
- 3. die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden und
- 4. den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
(3) Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.
Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 4. (1) Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,
- 2. die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder
- 3. ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2) Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.
(3) Die Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat nach Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem seine verfügbaren Finanzmittel, einschließlich noch offener Forderungen gegen seine Mitgliedsinstitute, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die einheitliche Sicherungseinrichtung zu übertragen.
2. Hauptstück
Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen
Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
§ 5. (1) Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU .
(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen. Die FMA ist zu diesem Zweck jederzeit berechtigt:
- 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Sicherungseinrichtungen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
- 2. von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
- 3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
- 4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Sicherungseinrichtungen zu beauftragen. Die Kompetenz zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Aufgaben der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des 3. Teils. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt;
- 5. von Sicherungseinrichtungen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- 6. von den Abschlussprüfern von Sicherungseinrichtungen Auskünfte einzuholen.
(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
(4) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 2 Z 4 erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
(5) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
- 1. die Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
- 2. eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
- 3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
- 4. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt unberührt.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 6 schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich der FMA mitzuteilen. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichische Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betroffenen Sicherungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
(9) Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes, so kann die FMA
- 1. der Sicherungseinrichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(10) Die FMA hat die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald als möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden.
(11) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
§ 6. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
(2) Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs. 1 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Abs. 2, Analysedaten und -ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 8 sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Abs. 5, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat
- 1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
- 2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
- 3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
- 4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(7) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU , der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.
2. Teil
Einlagensicherung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 7. (1) Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Einlagensicherungssysteme:
- a) die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/49/EU ,
- b) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- c) gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
- 2. institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
- 3. Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2
- a) Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,
- b) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
- c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;
- 4. erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 erstattungsfähig sind;
- 5. gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 12 nicht als gedeckte Einlagen;
- 6. Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
- 7. Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
- 8. nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;
- 9. CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 3 Abs. 10 BWG;
- 10. Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
- 11. Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
- 12. verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;
- 13. Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
- a) bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
- b) sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
- 14. Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
- 15. risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
- 16. Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 17. Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 18. zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 19. benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
- 20. Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 , im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 21. Mitgliedsinstitute:
- a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1;
- b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- 22. Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
- 23. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.
(2) Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn
- 1. deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
- 2. sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
- 3. sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 8. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
2. Hauptstück
Entschädigung der Einleger
Sicherungsfall
§ 9. Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn
- 1. die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
- 2. hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oder
- 3. ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.
Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Z 1 und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren.
Erstattungsfähige Einlagen
§ 10. (1) Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
- 1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
- 2. Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG rechtskräftig verurteilt worden sind;
- 4. Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 5. Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG ;
- 6. Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den §§ 40 bis 41 BWG festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den §§ 40 bis 41 BWG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
- 7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG ;
- 8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
- 9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
- 10. Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
- 11. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen
§ 11. (1) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.
(2) Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Treugeber, dessen Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung
- 1. vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 40a BWG oder
- 2. sonstiger bundesgesetzlicher Bestimmungen, die von einer sofortigen Offenlegung der Identität des Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut absehen,
nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Z 1 und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben.
(3) Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.
(4) Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden; damit diese Einlagen als nicht gedeckt gelten, hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitgliedsinstitut bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden.
Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
§ 12. Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Einlagen
- a) resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
- b) erfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
- c) beruhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
- 2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.
Erstattung der gedeckten Einlagen
§ 13. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
(2) Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.
(3) Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Abs. 1 zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist prüfen und feststellen zu können.
(4) Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
(5) Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß § 12 zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.
Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
§ 14. (1) Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
- 1. Der Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
- 2. die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
- 3. die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
- 4. in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
- 5. bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12;
- 6. bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2;
- 7. eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 36 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Z 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäߧ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 41 Abs. 1 BWG in Kenntnis gesetzt wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 15. (1) Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
- 1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
- 2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
§ 16. Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.
Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
§ 17. Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.
3. Hauptstück
Finanzierung
1. Abschnitt
Einlagensicherungsfonds
Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 18. (1) Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
(2) Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
(3) Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
(4) Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.
Veranlagung des Einlagensicherungsfonds
§ 19. (1) Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds sind risikoarm zu veranlagen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.
(2) Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei allen Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10 vH beschränkt.
(3) Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.
(4) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.
Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
§ 20. (1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
(3) Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(4) Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(5) Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).
2. Abschnitt
Aufbringung von Finanzmitteln
Beiträge
§ 21. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.
(2) Jedes Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicherungseinrichtung in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(3) Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts können Zahlungsverpflichtungen umfassen, wobei sich der Gesamtbetrag der jährlich geleisteten Beiträge und der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen zu höchstens 30 vH aus Zahlungsverpflichtungen zusammensetzen darf. Die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen ist an das Vorliegen einer zumindest jährlich zu erneuernden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Sicherungseinrichtung und Mitgliedsinstitut geknüpft.
(4) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung unter 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung von ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb der folgenden fünf Jahre erneut zu erreichen.
(5) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen seiner Zielausstattung unter 0,54 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung zumindest jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren ab Unterschreitung dieses Schwellenwertes erneut zu erreichen.
(6) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Abs. 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25 verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.
(7) Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
(8) CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
Sonderbeiträge
§ 22. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Abs. 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
(2) Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
(3) Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen, falls
- 1. die Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oder
- 2. diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder
- 3. die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 benötigt werden.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(4) Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen gewähren, wenn die Zahlung dieser Sonderbeiträge eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation beim antragstellenden Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Die Stundung ist auf maximal sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mitgliedsinstituts möglich ist. Sobald weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet sind, sind gestundete Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(5) Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Abs. 4 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.
(6) Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.
Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
§ 23. (1) Die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.
(2) Die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen wird von der Sicherungseinrichtung festgelegt und ist von der FMA zu bewilligen. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Methode kann vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge entrichten müssen. Die Methode berücksichtigt Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns von Mitgliedsinstituten und für das Risiko möglicher Verluste für die Sicherungseinrichtung, falls es zu einem Sicherungsfall kommt. Die Methode kann auch die Qualität und Quantität von Posten der Bilanz und Risikoindikatoren berücksichtigen.
(3) Die FMA hat die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen einer Sicherungseinrichtung zu bewilligen, wenn
- 1. die Basiskomponente sich aus dem Anteil der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts an den gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute ergibt und
- 2. die FMA der Auffassung ist, dass die in der Methode vorgesehenen Risikokategorien, Risikoindikatoren, Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien sowie die weiteren notwendigen Komponenten dazu geeignet sind, der Ausprägung des Risikos zu entsprechen.
Die FMA informiert die EBA über die von ihr genehmigten Methoden zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen.
(4) Bei Nichtvorlage benötigter Informationen sind die Beiträge und Sonderbeiträge von der Sicherungseinrichtung vorläufig auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen. Nach Übermittlung der für die Beitragsberechnung benötigten Informationen hat die Sicherungseinrichtung die Beiträge und Sonderbeiträge des Mitgliedsinstituts auf Basis der tatsächlichen Daten zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zu den vorläufig entrichteten Beiträgen und Sonderbeiträgen vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
(5) Die Sicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute über die von ihr angewandte Methode zur Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu informieren. Bei der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen hat die Sicherungseinrichtung, soweit möglich, auf vorhandene Informationen zurückzugreifen.
Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
§ 24. (1) Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
Kreditoperationen
§ 25. (1) Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 oder § 27 befriedigt werden können.
(2) Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 übernehmen.
Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
§ 26. Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.
Finanzierung in besonderen Fällen
§ 27. (1) Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen
- 1. eines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 erteilt wurde oder wird oder
- 2. eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachverband wechselte oder wechselt,
haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des § 24 anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 1 zu entbinden.
3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln
Verwendungszweck
§ 28. (1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
- 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
- 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ,
- 3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
- 4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
- 5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
- 6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme
§ 29. (1) Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
- 1. aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
- 2. Sonderbeiträge gemäß Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;
- 3. sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
- 4. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
- 5. der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
- 6. um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
- 7. unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.
(2) Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:
- 1. Die Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;
- 2. ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;
- 3. die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und
- 4. im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.
Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
§ 30. (1) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG getroffen;
- 2. die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;
- 3. die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;
- 4. die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung;
- 5. das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten;
- 6. die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt und
- 7. alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.
(2) Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.
(3) Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1. Einleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder
- 2. die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.
4. Abschnitt
Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen
Allgemeines
§ 31. (1) Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
(3) Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
(5) Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen und mit einer negativen Zusicherung zu verbinden ist. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.
(6) Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.
Rechenschaftsbericht
§ 32. (1) Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage des Einlagensicherungsfonds.“
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu § 32 enthaltenen Gliederung aufzustellen.
(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 31 Abs. 6 eingehalten wird.
Meldungen
§ 33. (1) Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.
(2) Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 festzusetzen.
Anzeigen
§ 34. Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1. Jede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
- 2. den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
- 3. die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
- 4. die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;
- 5. Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
- 6. die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
- 7. das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
- 8. den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
- 9. den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
- 10. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
- 11. bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
- a) Änderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
- b) die Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
- 12. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7;
- 13. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.
4. Hauptstück
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen
1. Abschnitt
Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten
§ 35. (1) Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.
(2) Die Sicherungseinrichtung stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind.
(3) Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
§ 36. (1) Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.
(2) Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
2. Abschnitt
Informationspflichten
Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten
§ 37. (1) Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mitzuteilen.
(2) Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.
Informationen für die Einleger
§ 38. (1) Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, zu veröffentlichen.
(2) Mitgliedsinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu informieren. Wenn das Mitgliedsinstitut Einlagen über Zweigstellen in Mitgliedstaaten entgegennimmt, hat die Information auch in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zu erfolgen.
(3) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
(4) Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
Wechsel der Sicherungseinrichtung
§ 39. (1) Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den §§ 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.
(2) Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß § 40 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.
(3) Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22.
(4) Bestehende Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seiner bisherigen Sicherungseinrichtung aus früheren Sicherungsfällen der bisherigen Sicherungseinrichtung bestehen auch nach dem Wechsel des CRR-Kreditinstituts in das neue Einlagensicherungssystem weiter.
(5) Das CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle eines Wechsels der Sicherungseinrichtung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel über diesen Umstand zu informieren.
3. Abschnitt
Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute
§ 40. (1) Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber unverzüglich zu informieren.
(2) Verletzt ein Mitgliedsinstitut Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung
- 1. dem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(3) Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Abs. 2 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat die Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.
Strafbestimmungen
§ 41. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Mitgliedsinstituts
- 1. Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
- 2. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 3. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1. die Pflichten gemäß § 2 verletzt;
- 2. die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;
- 3. die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;
- 4. die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;
- 5. die Pflichten gemäß § 27 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;
- 2. die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;
- 3. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 4. eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;
- 5. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden
§ 42. (1) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43. Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
3. Teil
Anlegerentschädigung
Begriffsbestimmungen
§ 44. Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
- 3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
- 4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;
- 5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007;
- 6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
- 7. Mitgliedsinstitut:
- a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1
- b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- 8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;
- 9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 45. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
- 1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
- 2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,
- 3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
- 4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
- 5. die Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007.
Entschädigungsfall
§ 46. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls
- 1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
- 2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),
- 3. hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus Werpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
- 4. die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 48 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 48 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,
die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 BKA-G) gemäß § 41 Abs. 1 BWG in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 48 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
- 1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
- 2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
(3) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
Beschränkung der Entschädigungspflicht
§ 47. (1) Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(2) Folgende Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
- 1. Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,
- 2. Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB),
- 3. Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
- 4. Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG ), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
- 5. Forderungen von
- a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
- b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
- c) Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 halten,
- d) Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 betraut sind und
- e) Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,
- 6. Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln,
- 7. Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,
- 8. Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 beigetragen haben,
- 9. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
- 10. Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gilt, sowie
- 11. Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.
Grenzüberschreitende Entschädigung
§ 48. (1) Nach den §§ 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß § 10 BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(2) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(3) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(4) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(5) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 48 Abs. 3 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
Finanzierung
§ 49. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach § 50. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.
(2) Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.
(3) Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.
(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Forderungen
- 1. eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 48 Abs. 2,
- 2. einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3,
- 3. eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 3. Juli 2005 erteilt wurde, oder
- 4. eines Kreditinstitutes, das nach dem 3. Juli 2005 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß § 48 Abs. 2 oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.
Bemessungsgrundlagen
§ 50. (1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 46 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz zu informieren.
(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
Ausschluss der Doppelentschädigung
§ 51. (1) Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
(2) Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Informationen für den Anleger
§ 52. Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
Werbung
§ 53. Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
§ 54. (1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
Fortdauer der Entschädigungspflicht
§ 55. Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.
4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kostenbestimmung
§ 56. Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 58. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, und aufgehoben mit Wirkung zum 03.01.2017 durch die Richtlinie 2014/65/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 97/9/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, anzuwenden.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 59. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
- 1. (Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3.
- 2. (zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- 3. Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.
- 4. Die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Z 1) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.
- 5. (zu § 3): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß § 3 gestellt und Anerkennungen gemäß § 3 erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß § 3 ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.
- 6. (zu § 7): Abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 21 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:
- a) Einlagensicherungssysteme:
- aa) gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU ,
- bb) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- cc) institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
- b) Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 1.
- a) Einlagensicherungssysteme:
- 7. (zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
- a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
- b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
- 8. (zu § 13 Abs. 1): Abweichend von der in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:
- a) bis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;
- b) vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;
- c) vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu zehn Arbeitstage.
- 9. (zu § 18 Abs. 1):
- a) Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
- b) Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
- c) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
- d) Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
- 10. (zu § 21 Abs. 3): abweichend von § 21 Abs. 3 beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
- a) 2015 zu 0vH;
- b) 2016 bis zu 10vH;
- c) 2017 bis zu 20vH; und
- d) 2018 bis zu 25vH.
- 11. (zu § 27 Abs. 2): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 27 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
- 12. (zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
- a) Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 45 Abs. 1;
- b) Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
- 13. (zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,
- a) der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
- b) sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
- 14. (zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.
- 15. (zu § 48 Abs. 3): Abweichend von § 48 Abs. 3 sind Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.
- 16. (zu § 49 Abs. 5): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 49 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
- 17. (zu § 56): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 erfolgen kann.
Vollziehung
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 61. § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anlage zu § 32
Inhalt des Rechenschaftsberichts
- 1. Vermögen und Verbindlichkeiten
- a) Bankguthaben
- b) Wertpapiere
- c) Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3
- d) Forderungen, darunter:
- aa) Forderungen, die gemäß § 26 gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehen
- bb) Forderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß § 29 gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehen
- e) Sonstiges Vermögen
- f) Vermögen insgesamt
- g) Verbindlichkeiten der Sicherungseinrichtung gegenüber Dritten, darunter:
- aa) Verbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 26 bestehen
- bb) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß § 25 bestehen
- h) Nettobestandswert
- 2. Einnahmen während des Berichtszeitraums, darunter
- a) Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3
- b) Sonderbeiträge, darunter: erhöhte Sonderbeiträge
- c) gemäß § 24 von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittel
- d) Zahlungen aufgrund eines gemäß § 29 gewährten Kredits
- e) Erträge aus der Veranlagung vorhandener Finanzmittel
- f) Erträge aus Forderungen
- g) sonstige Erträge
- h) Rückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten
- 3. Ausgaben, darunter
- a) Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
- b) Ausgaben für Sicherungsfälle, darunter
- aa) einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 zur Verfügung gestellte Finanzmittel
- bb) einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 27 zur Verfügung gestellte Finanzmittel
- cc) Zahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß § 25
- c) Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß § 30
- d) Aufwendungen für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
- e) sonstige Aufwendungen
- 4. Angaben über die Entwicklung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds während des Berichtzeitraumes, darunter Angaben zur Veränderung in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtzeitraumes
- 5. Ausstattung des Einlagensicherungsfonds
- a) Verfügbare Finanzmittel in Prozent der gedeckten Einlagen
- b) Unter/Überausstattung des Einlagensicherungsfonds
- 6. Verwendete Berechnungsmethode zum Gesamtrisiko
- 7. Verwaltungskosten, die aus der Verwaltung des Einlagensicherungsfonds erwachsen.
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 37. Wertstellung“ folgender Eintrag eingefügt:
„37a. Einlagensicherung“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 93 bis § 93c durch die folgenden Einträge ersetzt:
„§ 93. Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
§ 93a. Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 103 bis § 103s durch den folgenden Eintrag ersetzt:
„§ 103. bis § 103t. Übergangsbestimmungen“
4. § 2 Z 2, 3 und 6 lautet:
- „2. Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
- 3. Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;
- 6. Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;“
5. § 3 Abs. 2 Z 9 lautet:
- „9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.“
6. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
- a) eine Budgetrechnung und
- b) wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG
7. § 4 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
“Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (§ 45 Abs. 4 ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 zu übermitteln.“
8. § 8 Z 2 lautet:
- „2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist und“
9. § 9 Abs. 7 lautet:
„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 27a, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
10. § 9 Abs. 8 lautet:
„(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 4 und 26 bis 48 ZaDiG, die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
11. In § 15 Abs. 1 wird der Verweis „93 Abs. 8 und 8a“ durch den Verweis „93 Abs. 1“ ersetzt.
12. § 28b Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Art. 115 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.“
13. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.“
14. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:
„Einlagensicherung
§ 37a. (1) Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG haben dem Einleger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Abs. 3 auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.
(2) Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a; bei Spareinlagen gemäß § 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu § 37a wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
(3) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
(5) Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber
- 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und
- 2. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG
zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.“
15. § 57 Abs. 5 dritter Satz lautet:
“Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (§ 9 ESAEG) oder Entschädigungsfall (§ 46 ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist.“
16. § 61 Abs. 1 lautet:
„(1) Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.“
17. In § 63 Abs. 4 wird nach der Z 11 die folgende Z 11a eingefügt:
- „11a. die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG;“
18. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Finanzkonglomerategesetzes,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.
19. In § 70 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken,“ die Wortfolge „ des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ eingefügt.
20. In § 73a entfällt die Wortfolge „ und § 93a Abs. 8“.
21. In § 73a wird die Wortfolge „gemäß § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014“ ersetzt.
22. § 93 samt Überschrift lautet:
„Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung
§ 93. (1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU , der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(2) Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
(3) Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.“
23. § 93a samt Überschrift lautet:
„Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung
§ 93a. Vertragliche Einlagensicherungssysteme, einschließlich der Systeme, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in § 13 ESAEG festgelegte Deckungssumme hinausgeht, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, sowie institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssystem anerkannt sind, haben über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen zu verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Die §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 4 ESAEG sind anzuwenden.“
24. Die §§ 93b und 93c entfallen.
25. § 97 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“
26. § 98 Abs. 2 Z 10 entfällt.
27. In § 98 Abs. 5a wird nach Z 10 folgende Z 11 eingefügt:
- „11. die Pflichten zur Informationsweitergabe an Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 verletzt;“
28. § 99 Abs. 1 Z 14 entfällt.
29. In § 101a wird der Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 10“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 11“ ersetzt.
30. § 103h entfällt.
31. § 103k entfällt.
32. Nach § 103s wird folgender § 103t eingefügt:
„§ 103t. (1) Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
(2) § 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.“
33. Nach § 108 wird die folgende Anlage zu § 37a eingefügt:
„Anlage zu § 37a
INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER
Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen | |
Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch: | [Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1) |
Sicherungsobergrenze: | 100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2) [Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind] |
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: | Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2) |
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: | Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3) |
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: | 7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen] |
Währung der Erstattung: | Euro |
Kontaktdaten: | [Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)] |
Weitere Informationen: | [Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] |
Empfangsbestätigung durch den Einleger: | |
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) | |
(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem: [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung vom Einlagensicherungssystem erstattet. (2) Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. [Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist. (3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. [Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]. (4) Erstattung [ist anzupassen]: Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten. [Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.] Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. Weitere wichtige Informationen: Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. |
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34. Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b lautet:
- „b) Kapitalinstrumente, die den Kriterien des Art. 52 oder des Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder andere Instrumente, die vollständig in Kapitalinstrumente gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umgewandelt oder wertmäßig abgeschrieben werden können und die Bonität des Kreditinstitutes hinreichend widerspiegeln sowie als variable Vergütungsinstrumente geeignet sind.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,“ die Wortfolge „ im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,“ eingefügt.
2. § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.“
3. § 19 Abs. 1 sechster Satz lautet:
„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen.“
4. In § 19 Abs. 4 wird nach dem Verweis „des ZvVG“ der Verweis „ , des ESAEG“ eingefügt.
5. § 19 Abs. 5 vierter Satz lautet:
„Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.“
6. In § 19 Abs. 5c wird der Verweis „§ 79 Abs. 4a BWG“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 4b BWG“ ersetzt.
7. Nach § 19 Abs. 5c wird folgender Abs. 5d eingefügt:
„(5d) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“
8. Dem § 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5d in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 75 bis 77 dieses Bundesgesetzes und aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015 ergebende, erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.“
2. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
3. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.“
4. § 75 Abs. 3 Schlussteil lautet:
„Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 47 Abs. 2 ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.“
5. § 75 Abs. 4 lautet:
„(4) Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 4, § 52 und § 53.“
6. § 76 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„§ 46 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.“
7. In § 78 Abs. 1 wird der Verweis „§ 93b Abs. 2 und 4 BWG“ durch den Verweis „§ 50 Abs. 2 und 4 ESAEG“ und der Verweis „§ 93b BWG“ durch den Verweis „§ 50 ESAEG“ ersetzt.
8. § 91 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und des § 52 ESAEG,“
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 6 entfällt der Verweis „ , 93 bis 93c“ und es wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ die Wortfolge „und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015“ eingefügt.
2. § 27 Z 2 lautet:
- „2. unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 ESAEG.“
Artikel 7
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.“
2. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Hält der AIFM zusätzlich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011, so ist stattdessen § 45 Abs. 1 ESAEG beachtlich.“
Artikel 8
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.“
2. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172,“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991,“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 72 lautet:
- „72. Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;“
2. § 2 Z 93 und 94 lautet:
- „93. gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;
- 94. erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;“
3. § 2 Z 103 und 104 lautet:
- „103. Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;
- 104. Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;“
4. § 120 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;“
5. § 125 Abs. 3 lautet:
„(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.“
6. § 131 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;“
7. § 132 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
(9) Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.“
Fischer
Faymann
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