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§ 9 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

2. Hauptstück

Entschädigung der Einleger Sicherungsfall

§ 9.

Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn

  1. 1. die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
  2. 2. hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oder
  3. 3. ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.

    Die FMA hat den Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß Z 1 und 2 unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet zu veröffentlichen und die Sicherungseinrichtung, der das betroffene Mitgliedsinstitut angehört, darüber zu informieren.