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§ 1 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Organisation der Sicherungseinrichtungen Sicherungseinrichtungen

§ 1.

(1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und
  2. 2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:

  1. 1. die Wirtschaftskammer Österreich,
  2. 2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,
  3. 3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,
  4. 4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und
  5. 5. Fachverbände.

    Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.

(3) Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:

  1. 1. Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
  2. 2. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und
  3. 3. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.

(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.