Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 3.
(1) Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
- 1. die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,
- 2. eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,
- 3. im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
- 4. über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
- 1. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
- 2. die Satzung der Sicherungseinrichtung,
- 3. die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden und
- 4. den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
(3) Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)