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§ 2 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen

§ 2.

(1) Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfolgen.

(2) Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.

(3) Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.

(4) Mitgliedsinstitute haften für

  1. 1. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 22 und
  2. 2. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 49 Abs. 1; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.

(5) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls auch öfter durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(6) Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten Vorgaben betreffend den Inhalt und die Gliederung der an sie zu übermittelnden Ergebnisse der Stresstests durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.

(7) Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
  2. 2. die Geschäftsleiter verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
  3. 3. die Geschäftsleiter sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben die für den Betrieb der Sicherungseinrichtung erforderlichen Erfahrungen.

(8) Jede Sicherungseinrichtung hat jedenfalls, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Aufsichtsrat oder ein sonstiges zuständiges Aufsichtsorgan zu bestellen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen der Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40203511