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§ 66 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2014

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66.

(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

  1. 1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
  2. 2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.