Informationen für die Einleger
§ 38.
(1) Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, zu veröffentlichen.
(2) Mitgliedsinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu informieren. Wenn das Mitgliedsinstitut Einlagen über Zweigstellen in Mitgliedstaaten entgegennimmt, hat die Information auch in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zu erfolgen.
(3) Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
(4) Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20009251
Dokumentnummer
NOR40214183
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)