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BGBl III 1/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich

1.

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann und im Bestreben, die dafür erforderlichen alljährlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen administrativ zu entlasten, wird für das in den Jahren 2023 bis und mit 2027 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 199211 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 147/2017. zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen:

1. Ausnahmebewilligungen

  1. Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäss Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

2. Tageslärmpunkte

  1. Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100 000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

3. Berichterstattung

  1. In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation

Die Bundesministerin für Klimaschutz,

Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation

und Technologie der Republik Österreich

Simonetta Sommaruga m. p.

Leonore Gewessler m. p.

Bern, den 14. November 2022

Wien, den 22. Dezember 2022

Edtstadler

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