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BGBl III 147/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

147.

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann und im Bestreben, die dafür erforderlichen alljährlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen administrativ zu entlasten, wird für das in den Jahren 2018 bis und mit 2022 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 199211 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 153/2012. zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwartenden zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen:

  1. 1. Ausnahmebewilligungen

    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

  1. 2. Tageslärmpunkte

    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

  1. 3. Berichterstattung

    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation:

Der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie der

Republik Österreich:

Leuthard

Leichtfried

Bern, den 5. Juli 2017

Wien, den 5. September 2017

Leuthard

Leichtfried

Drozda

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