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§ 75 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Abschnitt

Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1. Unterabschnitt

Zulassung Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

§ 75.

(1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie haben über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung zu verfügen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere

  1. 1. über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
  1. a) Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
  2. b) Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF oder OTF; diese Regeln haben zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 28 und 29 zu entsprechen;
  3. c) transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
  4. d) transparente und nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festzulegen, zu veröffentlichen, beizubehalten und umzusetzen, die den Zugang zu dem System regeln;
  1. 2. gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder sich zu vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist;
  2. 3. die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;
  3. 4. Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;
  4. 5. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;
  5. 6. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich Konflikte zwischen den Interessen des MTF oder OTF einschließlich seines Betreibers und seiner Eigentümer und den Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb des MTF oder OTF sowie den Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer klar erkennen und nachteilige Auswirkungen dieser Konflikte auf den rechtmäßigen Betrieb oder die Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer regeln lassen,
  6. 7. den Anforderungen gemäß den §§ 10 bis 15 und 24 zu entsprechen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen;
  7. 8. ihre Börsemitglieder oder Börsebesucher klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
  8. 9. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(3) MTF und OTF sind verpflichtet, mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

(4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

(5) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA aufgrund von § 93 nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschließlich — unbeschadet des § 93 Abs. 1, 6 und 7 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Börsemitglieder, Börsebesucher und Nutzer. Die FMA hat ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(7) Die FMA hat jede Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zum Betrieb eines MTF oder OTF an eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber ESMA mitzuteilen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195597