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§ 15 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 15.

(1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,
  2. 2. Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195537