Tick-Größen
§ 14.
Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern. Die Anwendung von Tick-Größen darf das Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40234462
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