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§ 13 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Direkter elektronischer Zugang

§ 13.

(1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. 1. Das Börseunternehmen hat angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festzulegen und anzuwenden.
  2. 2. Die Verantwortung in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, muss beim Börsemitglied verbleiben.

(2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang gemäß Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

(3) Das Börseunternehmen muss über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Paragraphen auszusetzen oder einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195535