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§ 11 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Algorithmischer Handel

§ 11.

(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen, oder zu solchen beitragen und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

  1. 1. Sie begrenzen das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Börsemitglied oder Börsebesucher in das System eingegeben werden, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird.
  2. 2. Sie dienen der Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Größe, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.

(2) Das Börseunternehmen hat mittels Kennzeichnung durch die Börsemitglieder oder Börsebesucher, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Das Börseunternehmen hat der FMA diese Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195533

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