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§ 10 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen

§ 10.

(1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet ist. Die Systeme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

(2) Das Börseunternehmen hat

  1. 1. schriftliche Vereinbarungen mit allen Börsemitgliedern gemäß § 1 Z 19, die eine Market-Making-Strategie an dem vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt verfolgen, abzuschließen und
  2. 2. über Systeme zu verfügen, durch die sichergestellt wird, dass an den Vereinbarungen gemäß Z 1 eine ausreichende Zahl an Börsemitgliedern teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:

  1. 1. die Verpflichtungen des Börsemitglieds im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 Z 2 genannten System ergeben;
  2. 2. etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom Börseunternehmen einem Börsemitglied dafür angeboten werden, dass es dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die das Börsemitglied aufgrund seiner Teilnahme an dem in Abs. 2 Z 2 genannten System erwirbt.

(4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf Anfrage der FMA alle weiteren Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält.

(5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

(6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.

(7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an ESMA weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen, hat, sofern der Handel an dem durch das Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, das Börseunternehmen über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.

(8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.

(9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA Zugang zum Auftragsbuch zu geben, so dass diese in der Lage ist, die Geschäfte zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195532