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§ 112 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 112.

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.

(2) Eine Notifikation gemäß § 18 oder § 20 für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.

(3) Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 eine Konzession gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250076

Stichworte