vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 118/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Bundesgesetz: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes
(NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158 . BR: 9671 AB 9690 S. 863.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849 ]

118. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2 Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im

Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG)

Artikel 3 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 5 Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 6 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 7 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 8 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Artikel 10 Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Artikel 11 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 13 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 14 Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 15 Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 16 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 17 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 18 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 19 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 21 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 22 Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetz

Artikel 23 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 24 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
  2. 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Artikel 2

Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Risikoanalyse

§ 3.

Nationale Risikoanalyse

§ 4.

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

3. Abschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 5.

Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 6.

Umfang der Sorgfaltspflichten

§ 7.

Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 8.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 9.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 10.

Korrespondenzbankbeziehungen

§ 11.

Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

§ 12.

Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten

4. Abschnitt
Ausführung durch Dritte

§ 13.

Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte

§ 14.

Ausführung durch Dritte bei Gruppen

§ 15.

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

5. Abschnitt
Meldepflichten

§ 16.

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

§ 17.

Nichtabwicklung von Transaktionen

§ 18.

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

§ 19.

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

§ 20.

Verbot der Informationsweitergabe

6. Abschnitt
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen an die interne Organisation

§ 21.

Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

§ 22.

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

§ 23.

Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

§ 24.

Strategien und Verfahren bei Gruppen

7. Abschnitt
Aufsicht

§ 25.

Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 26.

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

§ 27.

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

§ 28.

Kosten der Aufsicht

§ 29.

Auskunfts- und Vorlagepflichten

§ 30.

Prüfung vor Ort

§ 31.

Aufsichtsmaßnahmen der FMA

§ 32.

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 33.

Zwangsstrafen

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

§ 34.

Pflichtverletzungen

§ 35.

Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 36.

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 37.

Veröffentlichungen

§ 38.

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 39.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 40.

Schutz von Hinweisgebern

§ 41.

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42.

Inkrafttreten

§ 43.

Inkrafttreten von Änderungen

§ 44.

Verweisungen

§ 45.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 46.

Übergangsbestimmungen

§ 47.

Vollzugsklausel

Anlagen

Anlage I

 

Anlage II

 

Anlage III

 

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.
  2. 2. Finanzinstitut:
    1. a) ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG;
    2. b) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
    3. c) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007;
    4. d) einen AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
    5. e) ein E-Geldinstitut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
    6. f) ein Zahlungsinstitut gemäß § 7 ZaDiG;
    7. g) die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    8. h) Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.
  3. 3. wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
    1. a) bei Gesellschaften:
      1. aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
      2. bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
    2. b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
      2. bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
      3. cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;

  1. 4. Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
    1. a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
    2. b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    3. c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
    4. d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    5. e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
  2. 5. Korrespondenzbank-Beziehung:
    1. a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Korrespondenzbank für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
    2. b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden.
  3. 6. politisch exponierte Person: eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:
    1. a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
    3. c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    4. d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
    5. e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. f) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
    7. g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
    8. h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.

  1. 7. Familienmitglieder: insbesondere
    1. a) den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,
    2. b) die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB,
    3. c) die Eltern einer politisch exponierten Person.
  2. 8. bekanntermaßen nahestehende Personen:
    1. a) natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
    2. b) natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
  3. 9. Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss.
  4. 10. Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
  5. 11. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.
  6. 12. E-Geld: E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.
  7. 13. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
  8. 14. Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.
  9. 15. Kunde: jede Person, die mit dem Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründet hat oder begründen will, sowie jede Person für die der Verpflichtete eine Transaktion durchführt oder durchführen soll, die nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fällt (gelegentliche Transaktion).
  10. 16. Drittländer mit hohem Risiko: Drittländer, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen und dies von der Europäischen Kommission mit einer delegierten Verordnung gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt wurde.
  11. 17. Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR).
  12. 18. Drittland: jeden Staat, der kein Mitgliedstaat gemäß Z 17 ist.
  13. 19. Lebensversicherungsverträge: Lebensversicherungsverträge (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016) und Lebensversicherungsverträge und andere Versicherungen mit Anlagezweck, sofern diese im Wege der Niederlassungsfreiheit im Inland vertrieben werden.
  14. 20. Europäische Aufsichtsbehörden: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 .

2. Abschnitt

Risikoanalyse

Nationale Risikoanalyse

§ 3. (1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.

(2) Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.

(3) Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:

  1. 1. der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;
  2. 2. der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
  3. 3. der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;
  4. 4. der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
  5. 5. der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und
  6. 6. der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

    Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(6) Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

§ 4. (1) Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.

(2) Die Verpflichteten haben die gemäß Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.

3. Abschnitt

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 5. Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 anzuwenden:

  1. 1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;

    Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 BWG und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;

  1. 2. bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),
    1. a) deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
    2. b) bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;

  1. 3. bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  2. 4. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;
  3. 5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Umfang der Sorgfaltspflichten

§ 6. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

  1. 1. Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;
  2. 2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
  3. 3. Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
  4. 4. Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
  5. 5. Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3;
  6. 6. kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
  7. 7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.

    Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei

  1. 1. einer natürlichen Person durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein;
  2. 2. einer juristischen Person anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person.

(3) Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:

  1. 1. ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und
  2. 2. die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.

    Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.

(4) Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Abs. 2 kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. 1. die Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation),
  2. 2. ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis),
  3. 3. die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
    1. a) bei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat,
    2. b) eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
    3. c) bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,

  1. 4. die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.

    Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.

(5) Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten

§ 7. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.

(2) Abweichend von Abs. 1 können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Eröffnung eines Bankkontos - einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können - bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 vollständig erfüllt sind.

(4) Bei Lebensversicherungsverträgen haben Versicherungsunternehmen neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern auch hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. 1. bei Begünstigten, deren Identität als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung festgestellt wurde, hält das Versicherungsunternehmen die Namen der betreffenden Personen fest;
  2. 2. bei Begünstigten, die nach Merkmalen, Gattung oder auf andere Weise bestimmt werden, haben Versicherungsunternehmen ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.

    Die Versicherungsunternehmen haben in den in Z 1 und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.

(5) Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Verpflichteten ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.

(6) Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.

(7) Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

(8) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

  1. 1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
  2. 2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,

    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.

(9) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.

(10) Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 8. (1) Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.

(6) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

  1. 1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt,
  2. 2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
  3. 3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 9. (1) In den in § 10 bis § 12 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

(3) Die Verpflichteten haben Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.

(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.

Korrespondenzbankbeziehungen

§ 10. Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern haben Verpflichtete zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

  1. 1. ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
  2. 2. sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
  3. 3. die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
  4. 4. die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
  5. 5. sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

§ 11. (1) Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

  1. 1. über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.
  2. 2. im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
    1. a) die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
    2. b) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
    3. c) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Versicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

  1. 1. ihre Führungsebene vor der Auszahlung zu unterrichten und
  2. 2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.

(3) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

(4) Die in diesem Paragraphen genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten

§ 12. (1) Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

(2) Den Verpflichteten sind jedenfalls das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; § 7 Abs. 8 bis 10 ist anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.

(4) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Verpflichteten zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
  2. 2. Eine Konzession darf an einen Verpflichteten nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass der Verpflichtete nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird und keine Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
  3. 3. Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Verpflichteten zu untersagen.
  4. 4. Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 21 aufzubewahren.
  5. 5. Alle Transaktionen,
    1. a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
    2. b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

4. Abschnitt

Ausführung durch Dritte

Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte

§ 13. (1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.

(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.

(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.

(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland

  1. 1. deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
  2. 2. sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.

    Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.

Ausführung durch Dritte bei Gruppen

§ 14. Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
  2. 2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
  3. 3. die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

§ 15. Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

5. Abschnitt

Meldepflichten

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

§ 16. (1) Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass

  1. 1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
  2. 2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
  3. 3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 zuwidergehandelt hat oder
  4. 4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.

    Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.

(2) Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Kreditinstitute haben die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. 1. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt ist und
  2. 2. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

    Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß § 17 Abs. 4 eine längere Frist anordnet.

(4) Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

(5) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.

Nichtabwicklung von Transaktionen

§ 17. (1) Die Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.

(2) Falls eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Verpflichteten die Verdachtsmeldung (§ 16 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen.

(3) Die Verpflichteten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 16 Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.

(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

  1. 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
  2. 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

§ 18. Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

§ 19. (1) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.

(2) Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Verbot der Informationsweitergabe

§ 20. (1) Die Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.

(2) Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach § 17 Abs. 4 verständigt wurde, sind die Verpflichteten jedoch ermächtigt, den Kunden - jedoch nur auf dessen Nachfrage - zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

(3) Das Verbot gemäß diesem Paragraph

  1. 1. steht einer Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder einer Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung nicht entgegen;
  2. 2. steht einer Informationsweitergabe zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
  3. 3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen; dies gilt auch bei Kredit- und Finanzinstituten gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und diesen entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, und sie gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

6. Abschnitt

Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen an die interne Organisation

Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

§ 21. (1) Die Verpflichteten haben aufzubewahren:

  1. 1. Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
  2. 2. die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.

(2) Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die FMA kann längere Aufbewahrungsfristen mit Verordnung nach einer eingehenden Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit anordnen, wenn dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist oder dies aufgrund der besonderen Umstände bei bestimmten Arten von Verpflichteten erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen dürfen zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Personenbezogene Daten, die von den Verpflichteten ausschließlich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden.

(5) Die Verpflichteten haben neuen Kunden die nach § 24 Abs. 1 und 2 DSG 2000 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.

(6) Ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (§ 20 Abs. 1) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, erforderlich ist, um

  1. 1. dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
  2. 2. behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

§ 22. Die Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

§ 23. (1) Die Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen haben. Dabei haben sie den Bericht der Europäischen Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, die nationale Risikoanalyse (§ 3) und die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) zu berücksichtigen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben insbesondere Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5),
  2. 2. die Risikomanagementsysteme (§ 11 Abs. 1 Z 1),
  3. 3. die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; dies beinhaltet auch Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
  4. 4. die Verdachtsmeldungen,
  5. 5. die Aufbewahrung von Unterlagen und
  6. 6. die Vorkehrungen zur Einhaltung des Abs. 6

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Abs. 1) sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch den besonderen Beauftragten (Abs. 3) zu überwachen. Dieser ist insbesondere auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 verantwortlich. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufenden Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen.

(3) Die Verpflichteten haben innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Verpflichtete haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).

(4) Die Verpflichteten haben ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.

(5) Die Verpflichteten haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(6) Im Übrigen haben die Verpflichteten bei der Auswahl ihrer Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.

(7) E-Geld-Emittenten im Sinne des Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Art. 4 Z 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im Inland in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, haben im Inland eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn sie die in dem Delegierten Rechtsakt gemäß Art. 45 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Kriterien erfüllen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die FMA zu erleichtern, indem sie unter anderem der FMA auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

Strategien und Verfahren bei Gruppen

§ 24. (1) Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.

(2) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.

(3) Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.

(4) Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.

(5) Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.

(6) Ein Informationsaustausch, einschließlich kundenbezogener Daten, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.

7. Abschnitt

Aufsicht

Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung

§ 25. (1) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1,
  2. 2. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. a, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder einer von der FMA gemäß § 197 Abs. 1 VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
  3. 3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 lit. b bis h

    mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von § 1 gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Z 1 bis 3 genannten.

(2) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

  1. 1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
  3. 3. das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
  4. 4. den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems - ESFS gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.

(5) Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.

(6) Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Abs. 5 ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

§ 26. Die FMA ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt.

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

§ 27. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Kosten der Aufsicht

§ 28. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Abs. 2 bis 5 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.

(2) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß § 11 und § 13 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß § 7 ZaDiG und der Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG, sind dem gemäß § 69a Abs. 1 BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zuzuordnen.

(3) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 7 VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 5 VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die Teil einer gemäß § 197 VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 FMABG zuzuordnen.

(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG , die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 12 WAG über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.

(5) Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG, der gemäß § 33 AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, der gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG sind dem gemäß § 45a Abs. 1 BMSVG, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 144 Abs. 1 InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.

Auskunfts- und Vorlagepflichten

§ 29. (1) Die FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind.

(2) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 30 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(3) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Verpflichteten kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.

(4) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Prüfung vor Ort

§ 30. (1) Die Prüforgane der FMA können die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Verpflichteten jederzeit vor Ort prüfen.

(2) Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß § 24 kann die FMA mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates Prüfungen von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz im Inland in Mitgliedstaaten und Drittländern vornehmen. Abs. 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Soweit erforderlich, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

(4) Die Prüfung ist zumindest eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.

(5) Die Verpflichteten haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

(6) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder beim Verpflichteten beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen.

(7) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Verpflichteten auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(8) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem betroffenen Verpflichteten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Verpflichteten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, hat die FMA die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.

(10) Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder von ihr beauftragten Personen mit Zustimmung der FMA vor Ort geprüft werden. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(11) Inländische Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Art. 3 Z 1 und 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder diesen vergleichbare Unternehmen aus Drittländern können von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates oder von ihnen beauftragten Personen auf die wirksame Umsetzung der Strategien und Verfahren im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 mit Zustimmung der FMA geprüft werden. Die FMA kann sich an einer solchen Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

Aufsichtsmaßnahmen der FMA

§ 31. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.

(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an

  1. 1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
  2. 2. Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,

    gerichtet werden.

(3) Bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 kann die FMA:

  1. 1. jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
  2. 2. die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 E-GeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 91 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2007 oder § 64 Abs. 7 ZaDiG festgelegten Verfahren widerrufen.

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 32. (1) Verletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 , so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.

(2) Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.

(3) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.

(4) Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Anwendung des § 31 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.

Zwangsstrafen

§ 33. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.

8. Abschnitt

Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß

  1. 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
  2. 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
  3. 3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
  4. 4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
  5. 5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
  6. 6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
  7. 7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
  8. 8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
  9. 9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
  10. 10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)

    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten

  1. 1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
  2. 2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
  3. 3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
  4. 4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

  1. 1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
  3. 3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(4) Die FMA kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 36. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Veröffentlichungen

§ 37. (1) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in § 34 Abs. 2 und 3 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(3) Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Abs. 2 genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Abs. 2):

  1. 1. erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
  2. 2. auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die FMA die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
  3. 3. nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
    1. a) dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
    2. b) dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 38. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

  1. 1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
  2. 2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
  4. 4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
  5. 5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
  6. 6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
  7. 7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

    Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 39. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schutz von Hinweisgebern

§ 40. (1) Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 5 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

  1. 1. spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
  2. 2. einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
  3. 3. einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
  4. 4. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des DSG 2000 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
  5. 5. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

§ 41. Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 6 und § 34 bis § 38 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 35 bis § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8 Abs. 6 und § 34 Abs. 3 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) § 46 mitsamt Überschrift tritt mit Ablauf des 25. Juni 2017 außer Kraft.

(3) Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in diesem Bundesgesetz bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungen in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten von Änderungen

§ 43. Inkrafttretensbestimmungen für Änderungen dieses Bundesgesetzes sind als Absätze diesem Paragraphen anzufügen.

Verweisungen

§ 44. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969;
  2. 2. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  3. 3. Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
  4. 4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991;
  5. 5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991;
  6. 6. Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993;
  7. 7. Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. I Nr. 694/1993;
  8. 8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994;
  9. 9. Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997;
  10. 10. Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;
  11. 11. Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001
  12. 12. Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;
  13. 13. Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;
  14. 14. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002;
  15. 15. Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003;
  16. 16. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007;
  17. 17. Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009;
  18. 18. E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;
  19. 19. Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011;
  20. 20. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), BGBl. I Nr. 135/2013;
  21. 21. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;
  22. 22. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. xxx/2017.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG , ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;
  2. 2. Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;
  3. 3. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182, 29.06.2013, S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014, S. 86 und
  4. 4. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1;
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 1;
  3. 3. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 , ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2015 S. 1;
  4. 4. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/79/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
  5. 5. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1 und
  6. 6. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 , ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37;
  7. 7. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 25, § 27, § 29, § 31 und § 32 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 jeweils auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.

(2) Wer entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

  1. 1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
  2. 2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
  3. 3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

(4) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des VerG oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß § 1 GenRevG 1997 zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

(5) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 4 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.

(6) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern

  1. 1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
  2. 2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.

Vollzugsklausel

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1. hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. 3. hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlagen

Anlage I

Zu (§ 6):

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

  1. 1. Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
  2. 2. Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
  3. 3. Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

Anlage II

Zu (§ 8):

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach § 8 Abs. 1:

  1. 1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. a) börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind
    2. b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
    3. c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Z 3.
  2. 2. Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. a) Lebensversicherungsverträge mit niedriger Prämie,
    2. b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
    3. c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, wie beispielsweise die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen durch Betriebliche Vorsorgekassen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
    4. d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
    5. e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).
  3. 3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. a) Mitgliedstaaten,
    2. b) Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
    3. c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,
    4. d) Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Anlage III

Zu (§ 9):

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach § 9 Abs. 1:

  1. 1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,
    3. c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. e) bargeldintensive Unternehmen,
    6. f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
  2. 2. Risikofaktoren bezüglich Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen:
    1. a) Banken mit Privatkundengeschäft,
    2. b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,
    4. d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
  3. 3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. a) unbeschadet des § 2 Z 17, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. b) Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. c) Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Artikel 3

Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 entfällt.

2. § 19 Abs. 6 Z 3 lautet:

  1. „3. das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016;“

3. § 35 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;“

4. § 36 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;“

5. § 38 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG.“

6. § 39 Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. „4. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;“

7. § 42 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;“

8. § 47 Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG;“

9. § 60 Abs. 3 und 4 entfällt.

10. Dem § 74 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 6 Z 3, § 35 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 3 Z 2, § 38 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 5 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 2 und § 47 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 10 Abs. 3 und § 60 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum X. Abschnitt:

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39d folgender Eintrag zu § 39e eingefügt:

„§ 39e. Beschwerdeabwicklung“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 40. bis § 40d.

4. Dem § 1 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.“

5. § 2 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;“

6. Dem § 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;“

7. In § 2 wird nach Z 17 folgende Z 18 eingefügt:

  1. „18. Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;“

8. § 2 Z 72 bis 75 entfällt.

9. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;“

10. In § 3 Abs. 7 lit. c wird nach dem Verweis „§ 39a“ der Verweis „ , § 39e“ eingefügt.

11. In § 3 Abs. 9 wird der Verweis „ , §§ 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006“ durch den Verweis „und § 41“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 7 entfällt der Verweis „27a,“.

13. In § 11 Abs. 5 Z 2, § 13 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 wird jeweils der Verweis „die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3 und § 41“ ersetzt.

14. In § 15 Abs. 1 entfällt der Verweis „27a,“ und wird der Verweis „§§ 96 bis 98 und 99 Z 7“ durch den Verweis „§§ 96 bis 98 und 99 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.

15. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

  1. 1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
  2. 2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
  3. 3. von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
  4. 4. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
  5. 5. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
  6. 6. dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

16. In § 15 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 und 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 1 bis 6“ ersetzt.

17. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Abs. 1 erforderlichen, auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Art. 52 der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (§ 69 Abs. 2) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.“

18. In § 16 Abs. 1 wird der Verweis „§ 70 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 70 Abs. 4 bis 4d“ ersetzt.

19. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

  1. 1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
  2. 2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
  3. 3. von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
  4. 4. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
  5. 5. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
  6. 6. dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

20. In § 17 Abs. 4 entfällt der Verweis „sowie Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG “.

21. In § 20b Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG “ durch den Verweis „Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

22. In § 22a Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „von Instituten, Finanzinstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß §§ 9 und 11 gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 “ durch die Wortfolge „gemäß § 10 mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat“ ersetzt.

23. In § 23b Abs. 7 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.“

24. In § 23b Abs. 8 Z 2 wird der Verweis „Abs. 8“ durch den Verweis „§ 23d Abs. 6 Z 1“ ersetzt.

25. § 23c Abs. 9 lautet:

„(9) Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene, auf teilkonsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.“

26. In § 23d Abs. 6 Z 1 wird der Verweis „Abs. 7“ durch den Verweis „§ 23b Abs. 7 und § 23c Abs. 9“ ersetzt.

27. Dem § 27a wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Einlagen gemäß Art. 27 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß § 30c von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.“

28. § 30a Abs. 7 lautet:

„(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von § 39a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (§ 59, § 59a) aufzustellen. Die für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß § 4a BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42, 69 Abs. 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie § 2 Abs. 3 Eigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG, BGBl. I Nr. 92/2003, und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.“

29. § 30a Abs. 8 letzter Satz lautet:

„Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des § 254 UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.“

30. In § 30a Abs. 12 wird der Verweis „23b, 23c“ durch den Verweis „23 bis 24a“ ersetzt.

31. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, identifzierten Kunden“ und die Wortfolge „anderer Namen als des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden“ ersetzt.

32. In § 31 Abs. 3 und 5 wird jeweils der Verweis „gemäß § 40 Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

33. In § 31 Abs. 3 wird der Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 5 Z 3 FM-GwG“ ersetzt.

34. In § 32 Abs. 4 Einleitungsteil wird der Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 5 Z 3 FM-GwG“ ersetzt.

35. § 32 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;“

36. In § 32 Abs. 4 Z 2 und Abs. 8 wird jeweils der Verweis „gemäß § 40 Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

37. In § 32 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden“ und die Wortfolge „gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Vorleger“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG identifizierten Vorleger“ ersetzt.

38. Die Überschrift des X. Abschnitts lautet:

„X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

39. Nach § 39d wird folgender § 39e samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerdeabwicklung

§ 39e. Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.“

40. § 40 bis § 40d samt Überschriften entfallen.

41. § 41 lautet:

§ 41. (1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in § 16 Abs. 1 und 3 FM-GwG festgelegt ist.

(2) Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.“

42. § 42 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die Einhaltung des § 41 und der Bestimmungen des FM-GwG;“

43. § 61 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.“

44. § 63 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die Beachtung der §§ 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;“

45. In § 69a Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)“ die Wortfolge „oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG“ eingefügt.

46. In § 74 Abs. 4 wird der Verweis „Art. 92“ durch den Verweis „Art. 99 Abs. 1“ ersetzt.

47. In § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c wird der Verweis „§§ 39 und 39a“ durch den Verweis „§§ 39, 39a und 39e“ ersetzt.

48. § 78 Abs. 8 bis 9 entfällt.

49. In § 79 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:

  1. „5. gemäß § 8 Abs. 2 des Sanktionengesetzes 2010 - SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;
  2. 6. Meldungen gemäß § 4a BaSAG.“

50. In § 79 Abs. 4a wird nach der Wortfolge „Berichte der Staatskommissäre,“ die Wortfolge „institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG,“ eingefügt.

51. In § 95 Abs. 1 und 1a wird jeweils der Verweis „§ 40 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 3 FM-GwG“ ersetzt.

52. § 98 Abs. 5a Z 3 entfällt.

53. Nach § 98 Abs. 5a werden folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:

„(5b) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1

  1. 1. die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
  2. 2. die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
  3. 3. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
  4. 4. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
  5. 5. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;
  6. 6. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;
  7. 7. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
  8. 8. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;
  9. 9. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;
  10. 10. die Pflichten des § 39 verletzt;
  11. 11. die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2 und 11 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 10 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5c) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 oder § 13

  1. 1. die in §§ 74, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
  2. 2. die in § 44 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
  3. 3. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;
  4. 4. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;
  5. 5. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
  6. 6. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;
  7. 7. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt;
  8. 8. die Pflichten des § 39 verletzt;

    begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind und sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

54. § 99 Abs. 1 Z 9 und 19 und Abs. 2 entfallen.

55. In § 99 Abs. 1 Z 18 wird die Wortfolge „gemäß § 40 Abs. 1“durch die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

56. § 105 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, anzuwenden.“

57. Dem § 107 wird folgender Abs. 94 angefügt:

„(94) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des X. Abschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, § 11 Abs. 5 Z 2, § 13 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 4, § 20b Abs. 1 Z 5, § 30a Abs. 7, § 31 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 4, die Überschrift des X. Abschnitts, § 41, § 42 Abs. 4 Z 3, § 63 Abs. 4 Z 3, § 79 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4a, § 95 Abs. 1 und 1a, § 105 Abs. 7 und § 108 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 98 Abs. 5b und 5c und § 99 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 39e, sowie § 3 Abs. 7 lit. c, § 39e samt Überschrift und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 40d, § 2 Z 72 bis 75, § 40 bis § 40d samt Überschriften, § 78 Abs. 8 und 9, § 98 Abs. 5a Z 3, § 99 Abs. 1 Z 9 und 19 und Abs. 2 sowie § 108 Z 3 und 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

58. In § 108 Z 2 entfällt der Verweis „§ 41 Abs. 7,“.

59. § 108 Z 3 und 3a entfallen.

60. Z 11 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Aktiva lautet:

  1. „11. Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

    darunter:

61. In der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Aktiva wird nach Z 14 folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Aktive latente Steuern“

62. Z 8 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva lautet:

  1. „8. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

    darunter:

63. Z 8a der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva entfällt.

64. Z 14 der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 Passiva entfällt.

Artikel 5

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 1993/532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Prüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.“

Artikel 6

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

2. § 27a Abs. 7 entfällt.

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 27a Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 bis 11 lauten:

„(5) Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Die Geldwäschemeldestelle hat dem Börseunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

(7) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 5 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Vertragspartner ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Vertragspartners längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Das Börseunternehmen ist über den Aufschub der Verständigung des Vertragspartners zu informieren. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

  1. 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
  2. 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheim zu halten. Sobald der Vertragspartner von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Abs. 7 verständigt wurde, ist das Börseunternehmen ermächtigt, den Vertragspartner - jedoch nur auf dessen Nachfrage - zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.

(9) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(10) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(11) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.“

2. In § 48 Abs. 6 wird der Verweis „§ 25 Abs. 5 bis 8“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 5 bis 8 und 10“ ersetzt.

3. Dem § 102 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 25 Abs. 5 bis 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundefinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 40 bis 41“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

2. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.“

3. In § 8 wird der Verweis „40 bis 41“ durch den Verweis „41“ ersetzt.

4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen.“

5. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

  1. 1. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
  2. 2. durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der §§ 8 ff Polizeikooperationsgesetz - PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, insbesondere den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
  3. 3. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 SMG und
  4. 4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 1.“

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; “

2. In § 2 Abs. 4 entfällt der Verweis „ , der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781/2006“ und wird die Wortfolge „diesen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

4. In § 13 Abs. 1 wird der Verweis „die §§ 36, 40 bis 41, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG und § 78 Abs. 8 und 9 BWG“ durch den Verweis „die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. In § 14 Abs. 3 wird der Verweis „der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ durch den Verweis „der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 “ und der Verweis „der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006“ durch den Verweis „der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 “ ersetzt.

7. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat die Einhaltung

  1. 1. der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,
  2. 2. der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowie
  3. 3. des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten

    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.“

8. § 26 Abs. 11 entfällt.

9. § 29 Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 11 entfällt.

10. In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

11. In § 35 Abs. 1 entfällt der Verweis „oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“.

12. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 ist § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.“

13. § 37 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73;“

14. In § 37 Abs. 2 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1.“

15. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 11, § 29 Abs. 3, Abs. 4 Z 3 und Abs. 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag zu § 34a eingefügt:

„§ 34a. Elektronische Übermittlung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 59. Übergangsbestimmungen“ durch den Eintrag „§ 59. und § 59a. Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG “ durch den Verweis „gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;“

5. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 8 FM-GwG oder“

6. § 14 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert wurde.“

7. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung

§ 34a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, § 31 Abs. 6 und § 34 Abs. 1 Z 1 bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

8. § 46 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.“

9. § 56 lautet:

§ 56. (1) Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.

(2) Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.“

10. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, anzuwenden.“

11. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

§ 59a. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung:

(zu § 56): Bis zur Errichtung der einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 56 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibung der anfallenden Ist-Kosten der FMA an die Sicherungseinrichtungen erfolgt erstmals im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung an Mitgliedsinstitute für das Geschäftsjahr 2017 hat zu entfallen und eine Vorauszahlungsvorschreibung an Sicherungseinrichtungen kann erstmals 2017 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Die FMA hat den Mitgliedsinstituten bis zum 31. Dezember 2017 die gemäß § 69a Abs. 4 BWG einer Rückstellung zugeführten Differenzbeträge des Geschäftsjahres 2015 sowie die bereits gemäß § 59 Z 17 entrichteten Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zurückzuerstatten.“

12. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

Artikel 13

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 18 folgende Z 19 eingefügt:

  1. „19. im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016,“

2. In § 2 Abs. 2 wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

  1. „8. im FM-GwG,“

3. In § 2 Abs. 3 wird nach Z 13 folgende Z 14 eingefügt:

  1. „14. im FM-GwG,“

4. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.“

5. § 22b Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

6. § 22c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:“

7. Dem § 28 wird der folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 2 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, § 22b Abs. 1 und § 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 87 Z 7 lit. b wird der Verweis „§ 40 Abs. 5 BWG oder § 40 Abs. 7 BWG“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 8 und 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016“ ersetzt.

2. In § 96 wird der Verweis „§ 40 Abs. 1 BWG“ durch den Verweis „den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 117 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 87 Z 7 lit. b und § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lit. a Z 1 lautet:

  1. „1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;“

b) In Abs. 4 lit. b Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FM-GwG vorzusehen.“

2. In § 12a Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

3. § 14 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;
  2. 5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;“

4. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des § 31c Abs. 3 Z 1 Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4.“

5. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

6. § 18 lautet:

§ 18. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Konzession nach § 14 innehat, direkt oder indirekt zu erwerben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde, oder der Konzessionär sein Tochterunternehmen würde, hat dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie Nachweise nach Abs. 3 über sich und den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG anzuschließen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Diesfalls kann die Anzeige durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.

(4) Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesminister für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 Z 3 FM-GwG des Konzessionärs (§ 14) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 93 Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Abs. 1 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016,“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979,“ durch den Verweis auf „§ 76 BWG“ ersetzt.

c) Es werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

  1. 1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
  3. 3. das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und
  4. 4. den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.“

8. In § 20 wird die Wortfolge „der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

9. § 21 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lauten:

  1. „4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 30 Abs. 1 bis 5 liegen;
  2. 5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;“

10. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“

11. In § 25 entfallen die Abs. 6 bis 8.

12. § 25a entfällt.

13. In § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016,“ ersetzt.

14. § 30 lautet:

§ 30. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Konzession nach § 21 innehat, direkt oder indirekt zu erwerben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde, oder der Konzessionär sein Tochterunternehmen würde, hat dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie Nachweise nach Abs. 3 über sich und den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG anzuschließen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Diesfalls kann die Anzeige durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.

(4) Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesministers für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 Z 3 FM-GwG des Konzessionärs (§ 21) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 93 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Abs. 1 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

15. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 81/2016,“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979,“ durch den Verweis auf „§ 76 BWG“ ersetzt.

c) Es werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

  1. 1. die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
  3. 3. das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und
  4. 4. den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.“

16. § 31b werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den §§ 14, 21 und 56 Abs. 2, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; der Bundesminister für Finanzen hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Der Bundesminister für Finanzen hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(7) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Z 5 bzw. § 21 Abs. 2 Z 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär (§§ 14 und 21) nur ausüben, wer die in Z 1 bis 4 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt und wenn die Geschäftsleitung die in Z 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

  1. 1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte dem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
  2. 2. der Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Konzession erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
  3. 3. der Geschäftsleiter auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften der Konzession sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Konzessionärs ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
  4. 4. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Konzessionärs im Sinne der Z 1, 2 oder 3 vorliegen; dies ist durch die Glücksspielaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
  5. 5. die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb des Konzessionärs aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Konzessionärs zu berücksichtigen;
  6. 6. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
  7. 7. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
  8. 8. der Konzessionär mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist.

(8) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Z 5 bzw. § 21 Abs. 2 Z 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes bei einem Konzessionär (§§ 14 und 21) nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

  1. 1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Aufsichtsratsmitglied maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
  2. 2. das Aufsichtsratsmitglied verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Aufsichtsratsmitglied ergeben;
  3. 3. das Aufsichtsratsmitglied ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für den betreffenden Konzessionär angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts voraus;
  4. 4. gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, keine Ausschließungsgründe als Aufsichtsratsmitglied im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Behörden des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(9) Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Bundesminister für Finanzen Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Abs. 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.“

17. § 31c wird neu eingefügt:

§ 31c. (1) Die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.

(2) Die Konzessionäre nach § 21 haben:

  1. 1. stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, §§ 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;
  2. 2. wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 2 Z 14 FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;
  3. 3. bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (§ 2 Z 16 FM-GwG) die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;
  4. 4. bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden;
  5. 5. im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;
  6. 6. im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Der Konzessionär nach § 14 hat:

  1. 1. die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, der §§ 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;
  2. 2. wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 ein erhöhtes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;
  3. 3. auf Elektronische Lotterien nach § 12a Abs. 2 die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

18. In § 42 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „inländischer Kreditinstitute“ und wird die Wortfolge „im Inland“ durch die Wortfolge „im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz“ ersetzt.

19. § 50 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

20. In § 51 Abs. 2 Z 5 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 6 und 7“ durch den Verweis auf „§ 31c Abs. 2 und 3“ ersetzt.

21. In § 52 Abs. 1 Z 8 wird der Verweis auf „§ 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a“ durch den Verweis auf „§ 31c Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

22. In § 52a wird der Betrag „22 000“ durch den Betrag „60 000“ ersetzt.

23. In § 56a Abs. 3 wird die Wortfolge „drei Tagen“ durch die Wortfolge „eines Monats“ ersetzt.

24. § 57 Abs. 7 entfällt.

25. § 60 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 5 Abs. 4 lit. b Z 2, § 14 Abs. 2 Z 4 und 5, § 16, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 bis 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 bis 6, § 31 Abs. 1 und 2, § 31b Abs. 6 bis 9, § 42 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 7, § 52a und § 56a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 5 Abs. 4 lit. a Z 1 und Abs. 6, § 19 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 1, § 31 Abs. 5 und 6, § 31c Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 57 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. § 12a Abs. 1 zweiter Satz, § 25 Abs. 6 bis 8 und § 25a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 wird der Verweis „40 bis 41“ durch den Verweis „41“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 74 Abs. 1 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Z 3 lit. c BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß Abs. 1 bis 5 ermöglicht werden kann.“

3. § 16 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. die Einhaltung des § 41 BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes -FM-GwG (BGBl. I Nr. 118/2016);“

4. § 17c Abs. 1 Z 8 bis 10 lautet:

  1. „8. eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt;
  2. 9. die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;
    1. 9a. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
  3. 10. die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;“

5. In § 36 Abs. 4 wird jeweils der Verweis „die §§ 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „den § 41 BWG“ ersetzt.

6. In § 41 Abs. 3 wird die Wortgruppe „und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt“ durch die Wortgruppe „und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt“ ersetzt.

7. § 71 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ein OGA ist ein AIF im Sinne des AIFMG, welcher in liquide Finanzanlagen gemäß § 67 anlegt und die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt.“

8. § 149 Abs. 2 entfällt.

9. In § 157 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Clearingstellen oder den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, sowie“

10. In § 191 wird der Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 1 bis 3 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 1 bis 2 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15“ ersetzt.

11. § 196 Abs. 2 Z 12 und 15 entfällt.

12. Dem § 200 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 4 Z 2, § 17c Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 157 Abs. 2 Z 3 und § 191 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGGl. I Nr. 118/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. § 149 Abs. 2, § 196 Abs. 2 Z 12 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. § 71 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.“

Artikel 17

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.“

2. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 15. § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

(2) Ergibt sich der FMA bei Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes - BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2. In § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der folgende Eintrag eingefügt:

„§ 4a. Meldungen“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen

§ 4a. (1) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß §§ 100 bis 102 und 105 sowie Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 , nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(2) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (§ 30 Abs. 5 BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen

  1. 1. gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,
  2. 2. gemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
  3. 3. abweichend von Z 1 und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.

(4) Die Institute haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(6) Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:

  1. 1. die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
  2. 2. das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
  3. 3. die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
  4. 4. die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(7) Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder den Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.“

3. In § 84 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 40 bis 41“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

4. Dem § 84 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß § 1 FM-GwG gilt.“

5. In § 105 Abs. 1 wird der Verweis „§ 100 Abs. 1,“ durch den Verweis „§ 100 Abs. 1 und 5,“ ersetzt.

6. Dem § 167 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 14 wird der Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 6“ und der Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 6“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Aufzählung der § 128 bis § 135 samt Bezeichnung.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 322 und § 323.

4. In § 8 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „des Versicherungsunternehmens“ durch die Wortfolge „des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.“

6. § 68 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden.“

7. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.“

8. Die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ und die § 128 bis § 135 samt Überschriften entfallen.

9. § 136 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz entfällt.

10. § 263 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von § 4 bis § 17, § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;“

11. § 269 lautet:

§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) sowie gemäß § 22 Abs. 5 FMABG ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

12. § 271 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten.“

13. § 271 Abs. 4 lautet:

„(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und
  2. 2. die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

    Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Abs. 2 festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.“

14. In § 273 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA die Ergebnisse dieser Tests der FMA vorzulegen.“

15. In § 301 Abs. 4 wird die Wortfolge „die dadurch bedingte Erhöhung des Deckungserfordernisses“ durch die Wortfolge „diese Erhöhung der Deckungsrückstellung“ ersetzt.

16. § 322 samt Überschrift entfällt.

17. § 332 lautet:

§ 332. Wer die im § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

18. In § 340 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2 Z 8, § 20 Abs. 5, § 68 Abs. 1 dritter Satz, § 69 Abs. 4, § 263 Abs. 1 Z 3, § 269, § 271 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 273 Abs. 4, § 301 Abs. 4, § 332, § 342 Abs. 1 Z 34 und 35 bis 43 und Abs. 2 Z 4 bis 9 und § 346 Z 1 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 69 Abs. 3 und 4, die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ und § 128 bis § 135 samt Überschriften, § 136 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz, § 322 und § 342 Abs. 1 Z 36 und Abs. 2 Z 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

19. In § 342 Abs. 1 entfällt die Z 36; die Z 35 erhält die Bezeichnung Z 34, die Z 37 bis 44 erhalten die Bezeichnung Z 35 bis 42.

20. § 342 Abs. 1 wird folgende Z 43 angefügt:

  1. „43. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG (BGBl. I Nr. 118/2016)“

21. In § 342 Abs. 2 entfällt Z 4; Z 5 bis 10 erhalten die Bezeichnungen Z 4 bis 9.

22. In § 346 Z 1 werden die Verweise „ , § 316 Abs. 4 und 6, § 323 und § 332“ durch den Verweis „und § 316 Abs. 4 und 6“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Das Verbraucherzahlungskontogesetz - VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Steht einem Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kein anderer amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, der den Vorgaben des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, entspricht, hat das Kreditinstitut bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

  1. 1. die Identität eines Asylwerbers anhand einer gemäß den §§ 50 und 51 AsylG 2005 ausgestellten Verfahrenskarte oder Aufenthaltsberechtigungskarte festzustellen;
  2. 2. die Identität eines Verbrauchers ohne Aufenthaltsrecht, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist, anhand einer gemäß § 46a Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgestellten Karte für Geduldete festzustellen.

(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks berühren nicht die Pflichten des Kreditinstituts

  1. 1. nach den Bestimmungen des FM-GwG,
  2. 2. aufgrund von Maßnahmen des Rats oder der Österreichischen Nationalbank nach den §§ 3 und 4 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, durch die der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland beschränkt wird, und
  3. 3. aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gemäß § 1 des Sanktionengesetzes 2010 - SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010.“

2. § 24 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. über die Ablehnung und deren genaue Gründe, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Bestimmungen des FM-GwG zuwiderlaufen;“

3. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41,“ durch den Verweis „§ 39,“ ersetzt und entfällt der Verweis „ , § 78 Abs. 8 und 9“.

2. In § 6 Abs. 2 wird jeweils der Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 3 bis 10“ durch den Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 10“ ersetzt.

3. In § 11b Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „Art. 1 der Richtlinie 2005/60/EG “ durch den Verweis „Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73,“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38 und 41 BWG“ ersetzt.

5. § 20 Z 5 lautet:

  1. „5. die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.“

6. In § 66 Abs. 1 wird der Verweis „§ 40 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 21 FM-GwG“ ersetzt.

7. In § 91 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38 und 41 BWG“ ersetzt.

8. In § 91 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis „der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG“ durch den Verweis „des § 39 Abs. 3 BWG“ ersetzt.

9. § 91 Abs. 8 entfällt.

10. § 95 Abs. 10 entfällt.

11. Dem § 108 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 6, § 11b Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 4, § 20 Z 5, § 66 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 91 Abs. 8 und § 95 Abs. 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt“.

2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;“

3. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

4. In § 12 Abs. 6 entfällt der zweite und dritte Satz.

5. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;“

6. § 14 Abs. 1 wird der Verweis „die §§ 36 und 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „den § 36 BWG“ ersetzt.

7. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;“

8. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) § 36 BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.“

9. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und“

10. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ durch die Wortfolge „der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 “ und die Wortfolge „der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006“ durch die Wortfolge „der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 “ ersetzt.

11. § 59 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.“

12. In § 59 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12“

13. In § 60 Abs. 4 wird jeweils der Betrag „1 000 Euro“ durch den Betrag „2 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 60 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „0,8 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.

15. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 2 Z 4 findet in Bezug auf die Einhaltung des § 19 Abs. 3 Z 6 dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Abs. 3 und § 59 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die §§ 70 Abs. 1a und 1b sowie 79 Abs. 4 BWG diesbezüglich nicht anwendbar.“

16. § 64 Abs. 11 entfällt.

17. § 67 Abs. 1 Z 3, Abs. 10 und Abs. 11 entfällt.

18. In § 71 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind“.

19. In § 74 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“.

20. Nach § 75a wird folgender § 75b eingefügt:

§ 75b. Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 6 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 3 Z 4 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.“

21. § 76 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73;“

22. In § 76 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 , ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1.“

23. Dem § 79 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 6, § 12 Abs. 3 und Abs. 6, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5, § 22 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 4, § 71 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 75b, § 76 Abs. 2 Z 4, Z 10 und Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 60 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 64 Abs. 11, § 67 Abs. 1 Z 3, Abs. 10 und Abs. 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Bures Kopf Hofer

Kern

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)