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§ 18 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

§ 18.

(1) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für den Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG und die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die FMA hat, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhält, der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216656