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BGBl I 150/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Kapitalmarktgesetzes
(NR: GP XXV RV 897 AB 908 S. 107 . BR: AB 9499 S. 849 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0050 ]

150. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. als Emittent
    1. a) seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
      1. aa) gemäß § 82 Abs. 1, 7 bis 9 oder 11, § 83 Abs. 4, § 84 Abs. 5, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3, § 87 Abs. 6 oder § 88 oder
      2. bb) gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 2 oder 7 bis 9 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA
    2. b) seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 82 Abs. 5 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,“

2. § 48 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

  1. „9. seine Mitteilungspflicht gemäß § 91 Abs. 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 93 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  2. 10. seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“

3. Der Schlussteil des § 48 Abs. 1 lautet:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, hinsichtlich Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“

4. Der Schlussteil des § 48 Abs. 2 lautet:

„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

5. In § 48 Abs. 4 entfällt der Satz „Das VStG ist anzuwenden.“

6. § 48 Abs. 6 lautet:

„(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 25 Abs. 5 bis 8 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.“

7. § 48c lautet:

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.“

8. § 48 u Abs. 3 lautet:

„(3) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. § 48q Abs. 4 und 4a ist in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz sinngemäß anzuwenden.“

9. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.“

10. Die Überschrift vor § 70 entfällt und § 70 lautet:

§ 70. Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.“

11. § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a und b lauten:

  1. „a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;
  2. b) in allen anderen Fällen Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;“

12. § 74 lautet:

§ 74. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.“

13. § 87 Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Der Emittent hat einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).“

14. Der Einleitungsteil des letzten Satzes von § 91 Abs. 1 lautet:

„Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person“

15. § 95a lautet:

§ 95a. (1) Wer

  1. 1. als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 82 Abs. 4, § 87 Abs. 1 bis 4 oder § 89 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 6 erster Satz oder § 87 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
  2. 2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder Veröffentlichungspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3, § 91a, § 91b, § 92, § 92a oder § 93 Abs. 2 bis 5 oder gemäß einer aufgrund von § 94 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

16. § 95b Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in § 95a angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.“

17. Der Schlussteil des § 95c lautet:

„Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß § 95a und § 95b verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

18. § 95d lautet:

§ 95d. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.“

19. § 95e Abs. 1 lautet:

§ 95e. (1) Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 82 Abs. 8, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3 oder § 93 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 82 Abs. 8 oder § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.“

20. § 95e Abs. 4 lautet:

„(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.“

21. § 101f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.“

Artikel 2

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verfahren gemäß § 201 oder § 255 Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965“ durch die Wortfolge „Verfahren gemäß § 201 des Aktiengesetzes - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder gemäß § 163a des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsland gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 BörseG Österreich ist, anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.“

Artikel 3

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 letzter Satz wird der Verweis „§ 44 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 45 Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 49 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 21, 38 oder 47“ durch den Verweis „§§ 31, 38 oder 47“ ersetzt.

3. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß

  1. 1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
  2. 2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
  3. 3. Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und

    unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“

4. § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, des Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen,“

5. § 56 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU , auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 , die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verstoßen, unterlassen werden,“

6. § 56 Abs. 2 Z 8 und 9 lauten:

  1. „8. von AIFM, Verwahrstellen, Abschlussprüfern, Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwaltern eines europäischen langfristigen Investmentfonds Auskünfte zu verlangen,
  2. 9. jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 halten,“

7. § 56 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. die weitere Tätigkeit eines AIFM, eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eines Verwalters eines europäischen langfristigen Investmentfonds oder einer Verwahrstelle im Inland zu untersagen,“

8. § 56 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von gemäß § 32 Abs. 3 errichteten Zweigstellen, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.“

9. In § 58 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 5 Z 4 und 5“ ersetzt.

10. § 60 Abs. 1 bis 6 lauten:

§ 60. (1) Wer

  1. 1. gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;
  2. 2. trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt oder
  3. 3. entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. es unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;
  2. 2. gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 verstößt;
  3. 3. entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;
  4. 4. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;
  5. 5. der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;
  6. 6. gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;
  7. 7. der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;
  8. 8. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 17 verstößt;
  9. 9. der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;
  10. 10. die Pflichten gemäß § 19 verletzt;
  11. 11. gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;
  12. 12. gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;
  13. 13. gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;
  14. 14. gegen die Bestimmungen der § 27 und § 28 Abs. 1 verstößt;
  15. 15. entgegen der § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;
  16. 16. trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;
  17. 17. gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;
  18. 18. entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;
  19. 19. entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;
  20. 20. gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt oder
  21. 21. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines AIFM gemäß § 10 Abs. 3 die Pflichten gemäß § 40, § 40a, § 40b, § 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Treuhänder gegenüber einem AIFM gemäß § 10 Abs. 3 seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Abs. 1 fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.

(6) Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 , die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“

11. In § 71 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:

  1. „22. Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98.“

Artikel 4

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2015, wird wie folgt geändert:

§ 16 lautet:

§ 16. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),

  1. 1. Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht;
  2. 2. als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach § 6 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen;
  3. 3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;
  4. 4. als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt;
  5. 5. als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt;
  6. 6. als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet;
  7. 7. Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet;
  8. 8. trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach § 6 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne dass der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde;
  9. 9. Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht oder
  10. 10. im Falle des § 3 Abs. 3 Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

Fischer

Faymann

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